top of page
Orientierung - Privatrecht

Orientierung - BGB AT

Netz.png

Interaktive Mindmap!

Pfeil.png
Zeigefinger umgekehrt.png

Wichtige Begriffe

Bevor es mit den eigentlichen Themen des BGB AT losgeht, sollen hier noch einige grundlegende Begriffe dargestellt werden, damit sie einen im kommenden Normalfall nicht völlig überrumpeln.

Rechtsordnung

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das, worum es im Jurastudium überwiegend geht. Sie zu verstehen und richtig anzuwenden wird die Hauptaufgabe des Jurastudiums sein.

Definition: Rechtsordnung
Die Rechtsordnung (synonym: objektives Recht) bezeichnet die Summe aller geltenden Rechtsnormen.

1

Vorstellen kann man sich die Rechtsordnung, als würde man aus der Verfassung (dem Grundgesetz), aus jedem Gesetzbuch, aus jeder Verordnung, … jede einzelne Rechtsnorm herausschneiden und alle zusammen in eine Box werfen, auf die dann „Rechtsordnung“ geschrieben wird.

Die Rechtsordnung bezeichnet also alle Regeln, deren Einhaltung vom Staat (insbesondere den Gerichten) angewendet & deren Einhaltung kontrolliert werden. In der Zivilrechtsklausur hat man einen Ausschnitt aus der Rechtsordnung mit dem Beck-Text zum BGB (bzw. später dem Habersack) immer an der Seite.

Eine genauere Darstellung der Rechtsordnung steht hier zur Verfügung.

Ausschnitt aus der Rechtsordnung.png

Rechtsnorm

Definition: Rechtsnorm
Rechtsnorm (im weiteren Sinne) ist jeder Satz innerhalb eines autoritativen Normtextes (etwa dem Grundgesetz oder dem BGB).

2

Norm“ ist ein schickes Wort für „Regel“. Normen/Regeln schreiben vor, wie etwas sein soll (was man tun und was man lassen darf bzw. muss).

Rechtsnormen unterscheiden sich von anderen Regeln einerseits hinsichtlich ihres Urhebers (Rechtsnormen kommen – nahezu ausschließlich – vom Staat) und andererseits hinsichtlich der Art und Weise, wie sie erlassen (= gemacht) werden. Dafür gibt es nämlich spezielle Verfahren (etwa das Gesetzgebungsverfahren in den Art. 70 ff. GG).

Gesetz zoom.png

Anspruch

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, vgl. § 194 I BGB.

„Verlangen“ ist hierbei ein netter Begriff für befehlen. Der Anspruch ermöglicht es dem Einzelnen, einer anderen Person etwas (ein bestimmtes Verhalten) zu befehlen.

Schließen Amelie und Benjamin einen Kaufvertrag, kann Amelie von Benjamin gem. § 433 I 1 BGB Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen. Hierbei handelt es sich also um einen Anspruch.

Anspruch A gegen B.png
Bezeichnung at bt.png

Im Schuldrecht werden zwar andere Begriffe verwendet, letztlich beschreiben sie jedoch dasselbe (siehe Schaubild links).

Der Anspruch wird im Schuldrecht als Forderung bezeichnet. Die Forderung ist also nichts anderes, als ein schuldrechtlicher Anspruch.     Den Anspruch aus § 433 I 1 BGB kann man also auch als Forderung bezeichnen.

Der Berechtigte wird als Gläubiger bezeichnet, der Verpflichtete als Schuldner, die Pflicht wird (synonym) als  Leistungspflicht Schuld oder Verbindlichkeit bezeichnet und das Rechtsverhältnis (im engeren Sinne) wird als Schuldverhältnis (im engeren Sinne) bezeichnet.

3a

Was passiert jetzt eigentlich, wenn Benjamin einfach „Nö“ sagt, dem Verlangen der Amelie also nicht nachkommt?

Amelie kann sich dann durch die Erhebung einer Klage gegen Benjamin behelfen, was schließlich dazu führen wird, dass das angerufene Gericht Benjamin dazu verurteilt, den Kugelschreiber an Amelie zu übergeben und zu übereignen. Wie dies konkret abläuft, ist Gegenstandsgebiet des Zivilprozessrechts (Erkenntnisverfahrens).

Bleibt Benjamin auch hiervon unbeeindruckt, kann Amelie Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung einleiten, was schließlich dazu führen wird, dass Benjamin Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommt. Wie dies dann konkret abläuft, ist Gegenstandsgebiet des Zivilprozessrechts (Vollstreckungsverfahren).

Durchsetzung eines Anspruchs 2.png

Eigentum & Besitz

Eigentum und Besitz kann man nur an Sachen haben. Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände. 

Was das BGB unter Eigentum versteht, kommt in § 903 S. 1 BGB (lesen!) deutlich zum Ausdruck: Das Eigentum berechtigt hiernach den Eigentümer mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Kurz: Wenn man Eigentümer einer Sache ist, kann man mit dieser grundsätzlich (es gibt selbstverständlich auch Grenzen) tun und lassen, was man will.

Besitz knüpft an das tatsächliche „Haben“ der Sache an: Besitz ist die von einem entsprechenden Willen getragene tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, sog. Sachherrschaft.“

3

Eigentum und Besitz.png

In der Regel ist eine Person zwar sowohl Besitzer als auch Eigentümer einer Sache, Besitz und Eigentum können jedoch auch auseinanderfallen.

Beispiele: Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz
  • Wenn mir ein Kumpel sein BGB zum lesen mitgibt, dann „habe“ ich das Buch zwar, es „gehört“ mir aber nicht. Ich bin also Besitzer, aber nicht Eigentümer des Buchs.
 
  • Wenn ein Dieb sich meinen Laptop schnappt, dann „hat“ er diesen zwar, er „gehört“ ihm aber nicht. Der Dieb ist also Besitzer, aber nicht Eigentümer. Ich bin Eigentümer, aber nicht (mehr) Besitzer.

Vermögen

Definition: Vermögen

Das Vermögen bezeichnet die Summe der geldwerten Rechte, die einem Rechtssubjekt (etwa einem Menschen) zustehen.

4

Beachte: Der wirtschaftliche Vermögensbegriff und der Vermögensbegriff i.S.d. BGBs sind verschieden: „Zum Vermögen im Sinne des BGB zählen nur die Aktiva. Die Passiva (Verbindlichkeiten) werden als Belastungen des Vermögens verstanden.“

5

Definition Vermögen.png

Man kann sich das vorstellen, als ob man sämtliche Rechte, die einem zustehen, in einen Filter wirft, der die Rechte danach unterteilt, ob sie sich in Geld bemessen lassen oder nicht. Alles, was sich in Geld bemessen lässt, rutscht dann in die „Vermögensbox“. So etwa das Eigentum an Sachen, Forderungen, Immaterialgüterrechte und auch einige Gestaltungsrechte ...

Nicht in die Vermögensbox fällt etwa das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf Gesundheit sowie Persönlichkeits- und Familienrechte oder die Arbeitskraft eines Menschen.  Bei diesen Rechten handelt es sich um sog. Nichtvermögensrechte.

6

Das waren die wichtigen Begriffe. Hier geht es weiter zum Normalfall.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 407; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 11. Aufl. 2020, Rn. 53; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1.

2: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 189.

3: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 2 Rn. 1.

3a: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 28 Rn. 21; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 4 Rn. 2.

4: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 1; MüKo-BGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, § 90 Rn. 43; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 22 Rn. 9; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 26 Rn. 16; Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl. 1987, S. 569; a.A. Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 457: "... Vermögen, d. h. sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten ..."

5: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 1.

6: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 22 Rn. 9.

bottom of page