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Orientierung - Privatrecht

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Die Privatautonomie

Das Privatrecht „regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander nach den Prinzipien der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung.“   Die Privatautonomie liegt dabei dem gesamten (!) Privatrecht zugrunde.

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Wenn man jetzt im Normalfall den Zeitpunkt 1 mit Zeitpunkt 4 vergleicht, erkennt man das Resultat von dieser geglückten Transaktion:

Normalfall Zeitpunkt 1 und Zeitpunkt 4.png

Die A ist zwar 10 € ärmer, dafür aber Eigentümerin eines Kugelschreibers (so wie sie es wollte) und B ist zwar nicht mehr Eigentümer eines Kugelschreibers, dafür aber 10 € reicher (so wie er es wollte). Die Bedürfnisse der A nach einem Kugelschreiber und des B nach Geld sind demnach befriedigt.

Hieran erkennt man die doppelte Zielrichtung und Funktion der Privatautonomie:

  • Einerseits dient die Privatautonomie dazu, dem Einzelnen zu ermöglichen, seine privaten Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei nach eigenem Willen zu gestalten.

  • Andererseits dient sie der dezentralen Organisation des Güter- und Leistungsaustauschs.

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Definition: Privatautonomie
Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei (= nach seinem Willen) zu gestalten.“

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Privatautonomie meint rechtstechnisch nichts anderes als die Ermächtigung zum Vertragsschluss, bzw. Versprechen entgegenzunehmen und sie dadurch bindend zu machen.   Sie steht demnach subjektiven Rechten sehr nahe: „(Die Privatautonomie) berechtigt den Einzelnen, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben und ist daher mehr als ein Freiheitsrecht.“

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Die dezentrale Organisation des Güter- und Leistungsaustauschs ist dabei keineswegs selbstverständlich. Man kann sich auch vorstellen, dass der Staat die Verteilung von Gütern regelt, also befiehlt, wer wem was verkauft, vermietet, ... oder die Güter einfach selbst verteilt:

Güterverteilung durch Staat.png

Stattdessen vertraut der Staat den Bürgern die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu, indem er ihnen Rechte (= rechtliche Macht) einräumt:

Güterverteilung durch den Einzelnen.png

Dieses Prinzip der Privatautonomie liegt der gesamten Rechtsgeschäftslehre zugrunde: „Was immer zu den Regelungen des BGB über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zu sagen ist, sind Erläuterungen dazu, wie das BGB Privatautonomie begreift und ausgestaltet, wie es Privatautonomie gewährleistet, fördert und auch begrenzt.“

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So viel also zur Privatautonomie. Falls noch nicht geschehen, kann man sich hier den Exkurs zur Prüfung von Ansprüchen ansehen. Ansonsten geht es hier weiter mit der Rechtsgeschäftslehre.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 1 Rn. 2, § 3 Rn. 2.

2: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 4 ff.

3: Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2.; siehe auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 1; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl 2020, § 10 Rn. 28; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 2; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.

4: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 238.

5: Grüneberg/Ellenberger, Überbl. v. § 104 Rn. 2.

6: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 1.

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