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Orientierung - Privatrecht

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Fristen und Termine

Auch wenn das Recht bestimmt spannendere Themen zu bieten hat als die Berechnung von Fristen, kann die Fristberechnung sowohl in Klausuren als auch in der Praxis für den Fall von entscheidender Bedeutung sein. Deswegen ist es ratsam, diese Thematik zumindest in Grundzügen zu beherrschen. 

Definition: Frist
Die Frist bezeichnet jeden abgegrenzten Zeitraum, der einen definierten Anfangs- und Endzeitpunkt hat.

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Definition: Termin
Der Termin bezeichnet einen bestimmten Zeitpunkt, an dem sich etwas ereignen oder Rechtswirkungen eintreten sollen.

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Fristen und Termine Begrifflichkeiten.png

Fristen (die nach Tagen, Wochen oder Monaten zu berechnen sind) werden nach vollen Tagen berechnet (sog. Zivilkomputation).   Eine Frist beginnt also am Anfang eines Kalendertages um 0:00 Uhr und endet zum Ende eines Kalendertages um 24:00 Uhr.

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Im Weiteren geht es um die Berechnung von Fristen.

Ausgangsfragen bei Fristen

Damit die Fristen in der Klausur richtig erfasst und gelöst werden können, müssen vier Fragen auseinander gehalten werden:

Ausgangsfragen Fristberechnung.png

Die §§ 186-193 BGB sagen nichts über die Dauer einer Frist, wie diese Frist beginnt und welche Rechtsfolgen an den Fristablauf knüpfen. Sie regeln lediglich die Frage, wie der Ablauf einer Frist zu berechnen ist. Anders gesagt: in welchem genauen Zeitpunkt die vom Fristablauf abhängigen Rechtsfolgen eintreten.

Beispiel: Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung
Wurde der Vertragspartner gemäß § 123 I Alt. 1 BGB arglistig getäuscht, so ergibt sich die Dauer, das Fristauslösende Ereignis sowie die Rechtsfolge des Fristablaufs aus § 124 BGB. Die Frage, wie der Ablauf dieser Frist zu berechnen ist, ist dagegen in den §§ 186 ff. BGB geregelt.
124 I III.png
Anwendbarkeit

Es handelt sich bei den §§ 187-193 BGB gem. § 186 BGB um Auslegungsvorschriften, sie sind also nur heranzuziehen wenn sich aus dem Gesetz oder einem Rechtsgeschäft nichts anderes ergibt.

Gemäß § 186 BGB gelten diese Vorschriften für die Berechnung gesetzlicher Fristen, gerichtlicher Verfügungen sowie für in Rechtsgeschäften enthaltene Fristen. Zudem gilt es § 222 I ZPO zu berücksichtigen, der für die Berechnung zivilprozessualer Fristen auf die §§ 186 ff. BGB verweist. Auch für Fristen im öffentlichen Recht ist die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 186 ff. BGB anerkannt, womit die Vorschriften letztlich für alle Rechtsgebiete gelten, sofern keine spezialgesetzliche Regelungen eingreifen.

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Berechnung der Frist

Die Berechnung des Ablaufs der Frist bestimmt sich maßgeblich nach den §§ 187, 188 BGB

Ausgangspunkt ist dabei die Frage, ob es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. § 187 I BGB oder um eine Ablauffrist i.S.v. § 187 II 1 BGB handelt.

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Berechnung einer Frist 1.png
Beispiel: Ereignisfrist i.S.v. § 187 I BGB
  • § 121 I 1 BGB: „Kenntnis erlangt“ 

  • § 199 I BGB: „Anspruch entstanden“ & „Kenntnis erlangt/erlangen müsste“ --> mit dem Schluss dieses Jahres

  • § 438 II BGB: „Ablieferung“
  • § 355 II 2 BGB: Vertragsschluss“
Beispiel: Ablauffrist i.S.v. § 187 II 1 BGB
  • Im Mietvertrag ist folgendes geregelt: „Mietvertrag gilt ab dem 01.07.2020“
  • Bei der Regelverjährung nach §§ 195, 199 I BGB   (Beginn am 01.01.20XX um 00:00 Uhr)

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Bei der Geburt handelt es sich zwar eigentlich um ein Ereignis i.S.v. § 187 I BGB, jedoch sieht § 187 II 1 BGB vor, dass bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet wird.

  • Wird man also am 12.09.2023 um 13:37 geboren, so ist man rechtlich betrachtet gem. § 187 II 1 BGB bereits am 12.09.2023 um 00:00 geboren.​

Ist geklärt, ob es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. § 187 I BGB oder eine Ablauffrist i.S.v. § 187 II BGB handelt, ist für die Fristberechnung weiter danach zu unterscheiden, ob

  • die Frist nach Tagen bestimmt ist (dann endet sie gemäß § 188 I BGB) oder ob

  • die Frist nach Wochen oder (mehreren) Monaten bestimmt ist (dann endet sie gemäß § 188 II BGB).

Berechnung einer Frist 2.png

ABZÄHLEN!

SPRINGEN!

Hinweis: Auf den Fristbeginn i.S.v. § 187 I BGB kommt es NICHT an, § 188 II Alt. 1 BGB stellt nämlich auf den Tag des Ereignisses ab!

SPRINGEN & - 1 Tag!

Hinweis: Auf den Fristbeginn i.S.v. § 187 I BGB kommt es an!

ABZÄHLEN!

Um das mit etwas Leben zu füllen, sollen folgende Beispiele dienen:

Beispiel: § 187 I BGB i.V.m. § 188 I BGB
Vertragsschluss war der 05.09.2023, wann endet die Widerrufsfrist nach § 355 II BGB?

Wenn man davon ausgeht, dass die 14-Tage-Frist i.S.v. § 355 II 1 BGB eine nach Tagen bestimmte Frist i.S.v. § 188 I BGB ist,   muss man ab dem 06.09.2023 die 14 Tage abzählen:

Beginn, § 187 I BGB: 06.09.2023 um 00:00 Uhr

Ende, § 188 I BGB: 19.09.2023 um 24:00 Uhr

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Beispiel: § 187 II BGB i.V.m. § 188 II Alt. 2 BGB
Im Mietvertrag ist folgendes geregelt: „Mietvertrag gilt ab dem 01.07.2023 und läuft für zwei Monate.“
Wann beginnt und wann endet der Mietvertrag?

Beginn, § 187 II 1 BGB: 01.07.2023 um 00:00 Uhr

Ende, § 188 II Alt. 2 BGB: 31.08.2023 um 24:00 Uhr

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Beispiel: § 187 I BGB i.V.m. § 188 II Alt. 1 BGB
Übergabe der beweglichen Sache war am 07.09.2023, wann endet die Verjährungsfrist nach § 438 BGB?

Beginn, § 187 I BGB: 08.09.2023 um 00:00 Uhr

Ende, § 188 I BGB: 08.09.2025 um 24:00 Uhr

Beispiel: § 187 II BGB i.V.m. § 188 I BGB
Im Mietvertrag ist folgendes geregelt: „Mietvertrag gilt ab dem 01.07.2023 und läuft für vier Tage.“ Wann beginnt und wann endet der Mietvertrag?

Beginn, § 187 II 1 BGB: 01.07.2023 um 00:00 Uhr

Ende, § 188 II Alt. 2 BGB: 04.07.2023 um 24:00 Uhr

§ 193 BGB

Eine der beliebtesten „Klausurfallen“ ist der § 193 BGB. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend (= Samstag), Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist erst mit Ablauf des folgenden Montags um 24:00 Uhr. Dadurch soll die Sonn- und Feiertagsruhe geschützt werden.

§ 193 BGB gilt nicht nur Fristen, für die die Abgabe einer Willenserklärung oder das Bewirken einer Leistung erforderlich ist, sondern auch:

  • entsprechend für geschäftsähnliche Handlungen

  • entsprechend für Prozesshandlungen, die zugleich eine materiellrechtliche Wirkung haben (beispielsweise Klageerhebung)

  • ...

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Videoempfehlung

Vertiefend möchte ich noch folgendes Video empfehlen:

Auch die anderen Videos von Matthias Fervers sind nur zu empfehlen!

Das wars zur Berechnung von Fristen, hier geht es weiter zur Verjährung.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: BeckOGK/Fervers, 1.2.2022, BGB § 186 Rn. 28; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 186, Rn. 3; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 37 Rn. 1.

2: BeckOGK/Fervers, 1.2.2022, BGB § 186 Rn. 38; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 186, Rn. 4; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 37 Rn. 1

3: BeckOGK/Fervers, 1.2.2022, BGB § 187 Rn. 5; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 187, Rn. 1.

4: BeckOGK/Fervers, 1.2.2022, BGB § 186 Rn. 3; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 186, Rn. 2.

5: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 654.

6: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 655.

7: BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB § 355 Rn. 88; MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, BGB § 355 Rn. 56; in Kommentaren und Urteilen wird teilweise geschrieben, dass zur Berechnung auf § 188 II BGB abzustellen ist, vgl. BGH, NJW 1994, 1801; BGH, NJW 2010, 3505; Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 355 Rn. 11, was sich darauf zurückzuführen lässt, dass der § 355 BGB früher einen anderen Inhalt hatte. Bis zum 10.06.2010 betrug die Widerrufsfrist nämlich nicht 14 Tage, sondern zwei Wochen (§ 355 I 2 BGB a.F.). Also nicht verwirren lassen: es handelt sich beim neuen § 355 I 2 BGB um eine nach Tagen bestimmte Frist, weswegen sie nach § 188 I BGB zu berechnen ist!

8: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 193, Rn. 1.

9: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 193, Rn. 2.

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