Orientierung - Privatrecht
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Der Vertragsschluss
Um die Thematik des Vertragsschlusses mit etwas Leben zu füllen, wird hier nochmal auf den bereits besprochenen Normalfall zurückgegriffen.
Im Normalfall wurde der Sachverhalt in vier Zeitabschnitte eingeteilt:

Im Folgenden widmen wir uns dem zweiten Zeitabschnitt näher.

Ein Vertrag kommt i.d.R. (es gibt auch andere Vertragsabschlusstechniken) durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot (synonym: „Antrag“) und Annahme, zustande. Dies ergibt sich aus den §§ 145 ff. BGB (siehe insbesondere den § 151 S. 1 BGB).
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In Anfängerklausuren wirft der Vertragsschluss häufig bei der Prüfung vertraglicher Primäransprüche (und dort unter dem Punkt I. Anspruch entstanden) Probleme auf. Um hier nichts zu übersehen, bietet sich die Beachtung des folgenden Schemas an:

Definition: Angebot
„Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
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Definition: Annahme
Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die das vorbehaltloses Einverständnis mit dem Angebot ausdrückt.
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Beachte, dass es sich bei Angebot und Annahme um Willenserklärungen handelt. D. h. alle Punkte, die bereits im Rahmen der Prüfung einer Willenserklärung dargestellt wurden, können hier in der Klausur abgeprüft werden. So muss in Klausuren regelmäßig geklärt werden, ob ein Angebot tatbestandlich vorliegt, oder es an dem notwendigen Rechtsbindungswillen fehlt. Dies ist dann durch Auslegung zu bestimmen. Genauso kann die Auslegung des Angebots gem. §§ 133, 157 BGB erforderlich sein, um den Inhalt desselben festzulegen. Auch Fragen der Wirksamkeit der Willenserklärung können relevant werden. So muss das Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung zugehen und die Annahme grundsätzlich (ggf. aber Entbehrlichkeit des Zugangs gem. § 151 S. 1 BGB) auch.
Im Folgenden wird es um den Dritten und Vierten Punkt im Schema gehen, der (III.) Rechtzeitigkeit der Annahme und (IV.) den Konsens.
Annahmefähigkeit des Angebots
Die wichtigsten Vorschriften zur Annahmefähigkeit des Angebots sind die der §§ 146-149 BGB. Zur Veranschaulichung dieser Vorschriften wird der zweite Zeitabschnitt im Normalfall weiter folgendermaßen aufgeteilt:

Die §§ 146-149 BGB legen fest, ob die Annahme noch rechtzeitig erfolgt (= zugegangen) ist. Ist sie verspätet zugegangen, gilt die Annahme gemäß § 150 I BGB als neues Angebot.

Um die Vorschriften bezüglich der Rechtzeitigkeit der Annahme zu verstehen, ist es hilfreich, sich die Rechtslage nach Zugang des Angebots vor Augen zu führen:

Mit Zugang des Angebots entsteht für den Empfänger eine „annahmefähige Position“, die der eines Gestaltungsrechts sehr ähnelt. Macht der Antragsempfänger von dieser Position Gebrauch, kommt zwischen den Parteien ein Vertrag zustande. Mit Zugang des Angebots ist das Zustandekommen des Vertrags also alleine vom Willen des Erklärungsempfängers abhängig. Der Anbietende kann nach Zugang nicht mehr plötzlich sagen, er habe es sich anders überlegt, er ist an den Antrag gebunden, vgl. § 145 BGB. Da dies eine für den Anbietenden äußerst ungünstige Rechtslage ist, muss diese annahmefähige Position zeitlich begrenzt werden. Und das erreichen eben die §§ 146-148 BGB. Sie schreiben vor, wie viel Zeit zwischen Zugang des Angebots und Zugang der Annahme verstreichen darf (sog. Annahmefrist), bevor die annahmefähige Position erlischt.
Wie lange dieser Zeitraum ist, hängt davon ab, ob der Antragende für die Annahme eine Frist bestimmt hat (dann § 148 BGB - also innerhalb dieser Frist) das Angebot einem Anwesenden gemacht wurde (dann § 147 I BGB - also sofort), oder das Angebot einem Abwesenden gemacht wurde (dann § 147 II BGB - also bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf). Mit Ablauf dieser Frist endet dann die Annahmefähigkeit des Angebots.
Geht die Annahme nach Ablauf der Frist zu, gilt die verspätete Annahme gemäß § 150 I BGB als neuer Antrag, die der ursprünglich Anbietende dann wieder annehmen könnte.
In Fällen des § 147 II BGB gilt es zudem § 149 BGB zu beachten, wonach die Annahme nicht als verspätet gilt, wenn der Empfänger hätte erkennen können, dass das Angebot wegen einer unregelmäßigen Beförderung nicht rechtzeitig zugegangen ist und er dies dem Antragenden nicht unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung angezeigt hat.
Zudem endet die Annahmefähigkeit grundsätzlich („es sei denn“, § 153 Hs. 2 BGB) nicht durch den Tod oder eine eintretende Geschäftsunfähigkeit des Anbietendenden, § 153 BGB.
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Vertiefender Hinweis:
Die annamefähige Position gehört zum Vermögen des Empfängers und ist damit i.d.R. (Auslegungsfrage!) übertragbar, vererblich, verpfändbar und pfändbar.
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Der Konsens
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande (= sog. Konsens). Notwendig für das Zustandekommen des Vertrags ist dabei, dass sich die Willenserklärungen in ihren ggf. durch Auslegung zu ermittelnden (dann liegt ein sog. objektiv-normativer Konsens vor) objektiven Erklärungstatbeständen inhaltlich decken.
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Stimmen die Willenserklärungen in ihren objektiven Erklärungstatbeständen nicht überein oder wurde ein regelungsbedürftiger Punkt offengelassen, liegt ein Dissens vor und es kommt kein Vertrag zustande.
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Exkurs: „Zustandekommen des Vertrags“
Um hier keine Verwirrung zu stiften, wird noch kurz der Satz „Zustandekommen des Vertrages“ etwas näher beleuchtet: „Die Aussage, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, ist identisch mit der Feststellung, dass das Rechtsgeschäft „Vertrag“ dem Tatbestand nach geschaffen worden ist.“
Hinweis: Genauso versteht das Gesetz auch den Begriff „Vornahme des Rechtsgeschäfts.“
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10a

Ein Dissens verhindert das Zustandekommen des Vertrages, womit bereits tatbestandlich das Vorliegen eines Vertrages zu verneinen ist (obwohl zwei Willenserklärungen vorliegen). Die Frage der Wirksamkeit des Vertrages und die Frage, welche Rechtsfolgen an den Vertrag anknüpfen, stellt sich dann nicht mehr.

Ende des Exkurses
Bei Abschluss eines Kaufvertrags setzt diese Übereinstimmung voraus, dass sich die Vertragsschließenden über die Parteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis (objektiv) einigen. Das sind die „vertragswesentlichen Bestimmungen“ oder „Hauptpunkte“, die sog. essentialia negotii.
10b

Die Parteien sind darüber hinaus natürlich frei (Privatautonomie!), neben diesen für den Vertragsschluss notwendigen Punkten andere, nicht wesentliche Punkte zu regeln. So können sie etwa festlegen, wann und wo die Sache geliefert werden soll, oder wann der Käufer zahlen soll. Diese „ergänzenden Bestimmungen“ oder auch „Nebenpunkte“ bezeichnet man als accidentalia negotii.
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Relevant wird diese Unterscheidung in Fällen, in denen kein Konsens erzielt wurde, es also an der notwendigen inhaltlichen Übereinstimmung der Willenserklärungen fehlt (sog. Dissens). Hierzu treffen die §§ 154, 155 BGB regeln für Fälle des offenen und versteckten Einigungsmangel hinsichtlich accidentalia negotii.
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Dissens über Hauptpunkte (sog. Totaldissens)
Betrifft der Dissens vertragswesentliche Punkte, so spricht man von einem „Totaldissens“. Ein solcher Totaldissens verhindert das Zustandekommen des Vertrages, was sich bereits aus der Definition des Vertrages ergibt, der ja das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen fordert.
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Beispiel:
„A meint zu B: „Verkaufst du mir den Kugelschreiber für 10 €?“ Daraufhin meint B zu A: „Klar, für 15 € kannst du ihn haben.“

Dass hier kein Vertrag zustande kommt ergibt sich bereits aus § 150 II BGB, wonach eine abändernde Annahme als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt. In dem Beispiel handelt es sich bei der Aussage des B also um eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, welches A nun annehmen könnte.
An dem erforderlichen Konsens fehlt es auch, wenn die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt offengelassen haben (und man dennoch vom Vorliegen von Willenserklärungen ausgeht).
Beispiel:
„A meint zu B: „Verkaufst du mir dein Auto?“ Daraufhin meint B zu A: „Klar, das kannst du haben.“

Auch hier kommt kein Vertrag zustande.
Dissens über Nebenpunkte
Die §§ 154, 155 BGB regeln Fälle, in denen es an der Übereinstimmung von Nebenpunkten (sog. accidentalia negotii) fehlt. Diese treffen eine Unterscheidung zwischen dem offenen Dissens (§ 154 BGB) und dem versteckten Dissens (§ 155 BGB).
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Auch das Vorliegen eines Dissens hinsichtlich ergänzender Vereinbarungen kann das Zustandekommen des Vertrages verhindern.
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Der offene Einigungsmangel, § 154 BGB
Definition: Offener Dissens
„Ein offener Dissens liegt vor, wenn die Parteien wissen, dass sie einen Vertrag entweder überhaupt noch nicht geschlossen haben oder sich noch nicht über alle Punkte der vertraglichen Regelung geeinigt haben.“
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In derartigen Konstellationen sieht § 154 I 1 BGB vor, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist. Ob die Parteien trotz der Unvollständigkeit einen Vertragsschluss wollen, ist dann durch Auslegung zu ermitteln.
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Geht man davon dann aus, dass die Parteien eine vertragliche Bindung trotz Unvollständigkeit gewollt haben, müssen die offengebliebenen Punkte
-
durch dispositives Gesetzesrecht,
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ergänzende Vertragsauslegung
-
oder nach §§ 315 ff. BGB analog
ausgefüllt werden.
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Der versteckte Einigungsmangel, § 155 BGB
Definition: Versteckter Dissens
Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien (bzw. mindestens eine Partei) meinen, sie hätten den beabsichtigten Vertrag geschlossen, obwohl eine umfassende Übereinstimmung der objektiven Tatbestände nicht vorliegt.
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§ 155 BGB sieht in diesen Fällen vor, dass dann das Vereinbarte gilt, „sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde“.
Das hängt davon ab, was für eine Bedeutung der in Frage stehende Punkt für die Parteien hatte, was wiederum unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist.
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Exkurs: falsa demonstratio non nocet
Es kommen Fälle vor, in welchen die Parteien objektiv etwas erklären, obwohl sie übereinstimmend etwas anderes wollen. In dem berühmten Haakjöringsköd-Fall war von den Parteien in der Vertragsurkunde von Haakjöringsköd (= Haifischfleisch) die Rede, obwohl (beide!) eigentlich Walfischfleisch meinten. Bei oberflächlicher Betrachtung dieser Situation könnte man darauf schließen, dass die Parteien sich objektiv über Haifischfleisch geeinigt haben:
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Das ist jedoch falsch! Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, was die Parteien in der Vertragsurkunde erklärt haben, sondern darauf, was die Parteien subjektiv übereinstimmend wollten. Das wirklich Gewollte hat also den Vorrang vor einer absichtlichen oder irrtümlichen Falschbezeichnung – „falsa demonstratio non nocet“ (eine Falschbezeichnung schadet nicht).
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Zwischen den Parteien ist demnach ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.
Das wars zum Vertragsschluss, hier geht es weiter mit dem Stellvertretungsrecht. (in Bearbeitung 👍)
Text und Grafiken von Nicholas Backhouse
Quellen:
1: so z.B. durch Zuschlag bei einer Versteigerung, vgl. § 156 BGB; oder durch gemeinsame Zustimmung zu einem Vertragstext, siehe hierzu Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 97 ff., Rn. 110 ff.
2: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 8 Rn. 1; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 22; Mot. I, S. 166 = Mugdan I, S. 444.
3: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 21; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 8 Rn. 16.
4: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41; näheres bei MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 31; manche Autoren bezeichnen es auch schlicht als Gestaltungsrecht, so etwa Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 371; andere wiederum als „Option“, so etwa Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 35.
5: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 146 Rn. 6; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 53.
6: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 145 Rn. 32; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 14; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 35; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 41.
7: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 181.
8: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 40.
9: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 46; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 174.
10: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 16; s. auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 3.
10a: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 21.
10b: Diese Aufteilung gibt es bereits seit dem Mittelalter, Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 80.
11: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 80; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 17.
12: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 154 Rn. 3.
13: Haakjöringsköd-Fall: RGZ 99, 147-149.
14: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 9 Rn. 13; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 145 ff.
15: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 154 Rn. 3
16: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 174; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 48. Aufl. 2022, § 11 Rn. 12; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 38.
17: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 173.
18: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 178.
19: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 2. Aufl., S. 622; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 41.
20: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 39.
21: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 180; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 8 Rn. 39.
22: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 2. Aufl., S. 622; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 41.
23: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 14 Rn. 54.
24: Haakjöringsköd-Fall: RGZ 99, 147-149.
25: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 130 Rn. 8; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 9 Rn. 13; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 145 ff.; näher zu diesem Grundsatz: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 302 ff.