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Die Willenserklärung

Wenn die Rechtsgeschäftslehre das Herzstück des BGB AT ist, so kann man die Willenserklärung (im Gesetz oft „Erklärung“ genannt, im Studium abgekürzt mit „WE“) als Herzstück der Rechtsgeschäftslehre bezeichnen. Sie zu verstehen und ordentlich prüfen zu können ist für viele Klausuren im BGB AT unerlässlich.

Wenn ich spazieren gehe, eine Pizza esse, meine Eltern um Rat frage, mir die Nase Putze, mit Freunden Playstation spiele und bei unzähligen anderen alltäglichen Aktivitäten geht es mir nicht darum, irgendetwas „rechtliches“ zu machen (juristisch gesprochen: Rechtsfolgen herbeizuführen). Ich esse, weil ich hungrig bin, ich spiele, weil ich Spaß haben will, usw.

Von diesen Handlungen müssen solche unterschieden werden, bei denen es dem Handelnden gerade darauf ankommt, Rechtsfolgen herbeizuführen. Diese Handlungen nennt man Willenserklärungen.

Definition: Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen gerichtet ist.

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Was das für Rechtsfolgen sind, hängt allein vom Willen des Erklärenden ab. Mittels der Willenserklärung wird es dem Menschen also ermöglicht, die Rechtslage durch eigenes Verhalten nach seinem Willen zu gestalten.

Beispiele: Gestaltung der Rechtslage
Lust auf eine Pizza? Dann kannst Du eine Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags (ggf. Werklieferungsvertrag) abgeben.

Keine Lust mehr zu arbeiten? Dann kannst Du eine Willenserklärung gerichtet auf die Auflösung deines Arbeitsverhältnisses abgeben (= Kündigung).

Du möchtest Dich an Deinen undankbaren Kindern rächen? Dann kannst Du durch Willenserklärung deine Kinder von der Erbfolge ausschließen (= Testament).

Der Online-Kauf eines Laptops war doch keine so gute Idee? Dann kannst Du durch Willenserklärung den Vertrag rückabwickeln (= Widerruf).

Damit die Willenserklärung die gewünschte Wirkung entfalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind im folgenden Schema zusammengefasst, das zudem bei der Verortung der Probleme in der Klausur hilft:​

Prüfungsschema Willenserklärung.png

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Unterschied zwischen Rechtsgeschäft & Willenserklärung

Weil es so wichtig ist, den Unterschied zwischen Rechtsgeschäft und Willenserklärung zu verstehen, möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen:

Definition: Rechtsgeschäft
„Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.“

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Definition Rechtsgeschäft.png

Die Willenserklärung ist „das Mittel, um Rechtsgeschäfte vorzunehmen und zu bestimmen, welche Rechtswirkungen durch das Rechtsgeschäft herbeigeführt werden sollen.“   „Rechtsgeschäfte dienen dazu, Privatrechtsfolgen kraft Willens herbeizuführen, Willenserklärungen dienen dazu, diese Rechtsgeschäfte zu schaffen.“

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Das war die Einführung in die Thematik der Willenserklärung. Hier geht es weiter zum Tatbestand der Willenserklärung.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Brox/Walker, BGB AT, 46. Aufl. 2022, § 4 Rn. 14; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 106, Rn. 1; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 10 Rn. 9; Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 6 Rn. 1.

2: Das Schema orientiert sich (insb. bzgl. der Wirksamkeit der Willenserklärung) an der Darstellung von Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, §§ 5 f.

3: Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 5 Rn. 28; s. auch: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl. v. § 104, Rn. 2.; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, S. 105; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016, Rn. 175.

4: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, S. 79.

5: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, S. 43.

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