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Die Anfechtungsgründe
Um die Anfechtungsgründe besser darzustellen, werden diese zunächst auf dem bereits bekannten Weg einer empfangsbedürftigen, verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden verortet. Anschließend werden sie nach und nach durchgegangen.

Es gibt insgesamt 6 Rechtsnormen, die die Entstehung eines Anfechtungsrechts als Rechtsfolge anordnen. Diese Rechtsnormen bezeichnet man auch als Anfechtungsgründe.
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Im Weiteren werden diese Anfechtungsgründe näher betrachtet.
Verortung der Anfechtungsgründe
Abhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Fehler auftritt, lassen sich die Anfechtungsgründe auf dem Zeitstrahl einer empfangsbedürftigen, verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden verorten:

Irrtümer nach §§ 119 f. BGB
Definition: Irrtum
„Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.“
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Nach der sog. Willenstheorie ist der Geltungsgrund der Willenserklärung (also das, warum man sich an das Gesagte halten soll) der Wille des Erklärenden. Entspricht das objektiv Geäußerte dann aber nicht dem, was der Erklärende tatsächlich will, geht nach der Willenstheorie der Geltungsgrund der Willenserklärung dahin. Und dieser Willenstheorie ist der Gesetzgeber des BGB in den §§ 116 ff. BGB gefolgt. In Fällen des Irrtums gibt er dem Irrenden mit § 119 BGB deshalb unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht an die Hand, mit dem er sich von den Rechtsfolgen seiner Willenserklärung lösen kann.
Kurz: Keine unbedingte Bindung an etwas, was nicht gewollt ist.
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An dem unbewussten Auseinanderfallen von Wille und Erklärung fehlt es, wenn der Erklärende eine Erklärung mit dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen (beispielsweise wenn eine Urkunde ungelesen unterschrieben wird oder einzelne Regelungen nicht verstanden werden).
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Anwendbarkeit
Die §§ 119 ff. BGB sind anwendbar:
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auf jede Art von Willenserklärung
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grundsätzlich auch auf geschäftsähnlichen Handlungen (außer Mängelrüge und Anerkenntnis gem. § 212 I Nr. 1 BGB)
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Bei Schweigen mit Erklärungswirkung nur, sofern es als Zustimmung wirkt.
-
Auch bei setzen des Rechtsscheins einer Willenserklärung
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nicht auf Realakte
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nicht beim sog. „gemeinschaftlichen Irrtum“
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§ 119 I Alt. 1 BGB
Beim Inhaltsirrtum ist sich der Erklärende (im Gegensatz zum Erklärungsirrtum) zwar bewusst, was er erklärt, verkennt jedoch die Bedeutung dieser Erklärung.
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Beispiele: Inhaltsirrtum
Die Konrektorin einer Schule A bestellt bei B „25 Gros Rollen Toilettenpapier“ - und meint, dabei handle es sich um 25 große Rollen Toilettenpapier. Bei „Gros“ handelt es sich jedoch um eine Mengenbezeichnung, die ein Dutzend mal ein Dutzend (12x12) beschreibt. A hat sich demnach über die Bedeutung des Wortes Gros geirrt, sie hat nicht 25 große Rollen Toilettenpapier sondern 3.600 Rollen Toilettenpapier bestellt. Sie kann ihre Erklärung die gem. §§ 133, 157 BGB auf Gros lautet jedoch gem. § 119 I Alt. 1 BGB anfechten.
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Neben dem Irrtum müssen noch weitere Voraussetzungen für die Entstehung des Anfechtungsrechtes gegeben sein:
Der Irrtum muss, wie sich aus dem Wortlaut des § 119 I BGB ergibt, bei Abgabe der WE vorliegen.
-
Ausgrenzung von Motivirrtümern (insb. Kalkulationsirrtum)
-
(-), wenn Irrtum bei Vorbereitung der Willenserklärung unterlaufen ist. (bspw. Rechenfehler)

Aus § 119 I BGB a.E. ergibt sich außerdem, dass der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein muss („wenn (...) er sie bei Kenntnis der Sachlage (...) nicht abgegeben haben würde“) und objektiv erheblich war („wenn (...) er sie (...) bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.“).
Kausalität
-
Kausalität ist zu bejahen, wenn der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
Objektive Erheblichkeit
-
„Verständige Würdigung“ meint die Würdigung frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen.
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§ 119 I Alt. 2 BGB
Beim Erklärungsirrtum ist sich der Erklärende (im Gegensatz zum Inhaltsirrtum) schon nicht bewusst, was er erklärt.
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Beispiele: Erklärungsirrtum
Der Erklärende verspricht sich, verschreibt sich, vertippt sich, verklickt sich, ...
Siehe auch den Beispielsfall zur Anfechtung.
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Auch hier müssen die oben dargestellten weiteren Voraussetzungen berücksichtigt werden, der Irrtum muss also bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Zudem muss der Irrtum kausal und objektiv erheblich sein.
§ 119 I Alt. 2 BGB findet außerdem auch Anwendung in Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins, also Fällen, in welchen der Erklärende zwar äußerlich mit Rechtsbindungswillen handelt, sich innerlich aber überhaupt nicht bewusst ist, etwas rechtserhebliches zu tun.
9a

Begründet wird dies folgendermaßen:
„Wenn schon derjenige anfechten kann, der sich „nur“ über die Bedeutung seiner Erklärung irrt, muss erst recht derjenige anfechten können, dem gar nicht bewusst ist, überhaupt eine Willenserklärung abzugeben.“
-
Nach BGH unmittelbare Anwendung des § 119 I Alt. 2 BGB
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Nach a.A. entsprechende Anwendung des § 119 I Alt. 2 BGB
-
Nach a.A. analoge Anwendung des § 119 I Alt. 2 BGB
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§ 120 BGB
§ 120 BGB ist ein Spezialfall des § 119 I Alt. 2 BGB (s. Wortl. des § 120 BGB a.E.). Demnach verfolgt § 120 BGB denselben Zweck, nämlich dass „der Erklärende nur an einen solchen Inhalt gebunden (ist), den er bei Abgabe der Willenserklärung in seinen Geschäftswillen aufnahm.“
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Für die Entstehung eines Anfechtungsrechts nach § 120 BGB ist erforderlich, dass der Erklärende zur Übermittlung eine Person oder Einrichtung verwendet hat. Dies kann etwa sein:
-
Ein Bote
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Ein Dolmetscher
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Die Post-AG
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Die Telekom
-
...
An einer „Verwendung“ i.S.v. § 120 BGB fehlt es, „wenn der Erklärende den Boten überhaupt nicht beauftragt oder den Übermittlungsauftrag vor der Übermittlung widerrufen hat.“
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Außerdem ist erforderlich, dass der Übermittler die Erklärung unrichtig übermittelt hat. Eine unrichtige Übermittlung i.S.v. § 120 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung mit einem anderen Inhalt zugeht (bspw. 5 €), als sie abgegeben (bspw. 15 €) wurde:

Umstritten sind in diesem Kontext Fälle, in denen der Bote die Erklärung bewusst falsch übermittelt. Nach der herrschenden Meinung sind diese zu behandeln wie Fälle des Vertragsschluss eines vollmachtlosen Vertreters.
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§ 119 II BGB
§ 119 II BGB erfasst, wie auch § 123 I Alt. 1 u. 2 BGB, den Bereich der (der Willenserklärung vorgelagerten) Willensbildung:

Anders, als in den Fällen des § 119 I BGB fällt hier jedoch nicht der subjektive Erklärungstatbestand mit dem objektiven Erklärungstatbestand auseinander, sondern ein Motiv (= außerhalb der Erklärung liegender Umstand) mit der Wirklichkeit. Es handelt sich in § 119 II BGB demnach um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum (str.).
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(Motivirrtümer) zeichnen sich dadurch aus, dass die Fehlvorstellung (...) nicht Ob oder Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern sonstige (...) Umstände betrifft.
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Definition: Eigenschaften einer Person/Sache
„Eigenschaften einer Person oder Sache sind neben den auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von Bedeutung sind.“
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Definition: Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich sind solche Eigenschaften, die für den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts von wesentlicher Bedeutung waren.
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Beispiele:
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-
Die Echtheit eines Kunstwerks bzw. Urheberschaft eines Bildes
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Beruf einer Person
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Ob ein Ring aus Gold besteht
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Gesundheitszustand einer Person
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Ggf. Vorstrafen einer Person bzw. die darauf zurückzuführenden charakterlichen Schwächen
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Zahlungsfähigkeit einer Person
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Ggf. Zuverlässigkeit/Vertrauenswürdigkeit einer Person
-
Ggf. Zugehörigkeit zu einer Sekte
-
NICHT die Schwangerschaft (weil vorübergehender Zustand)
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Kinderfreundlichkeit einer Mietwohnung
„Sachen“ i.S.d. § 119 II BGB sind dabei nicht nur Sachen i.S.d. § 90 BGB, sondern alle Gegenstände (= Rechtsobjekte), also insbesondere auch Rechte (Vertiefend klicke hier).
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Nicht zu den Eigenschaften zählt der Wert einer Sache oder deren Preis, da dieser der Sache nicht unmittelbar anhaftet sondern durch Angebot und Nachfrage ermittelt wird und ansonsten größte Rechtsunsicherheit entstünde.
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Nicht zu den Eigenschaften einer Sache gehört das Eigentum an ihr (str.).
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Das Anfechtungsrecht aus § 119 II BGB ist ausgeschlossen, sofern sich der Irrtum auf eine mängelbegründende Eigenschaft der Kaufsache bezieht, dann ist das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht vorrangig. Ansonsten könnte der Käufer durch die Anfechtung das Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers, sowie die kürzeren Verjährungsfristen des § 438 BGB umgehen. Der Verkäufer wiederum könnte sich durch Anfechtung den Mängelrechten des Käufers entziehen.
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§ 119 II BGB stellt dem Eigenschaftsirrtum einen Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB gleich, womit auch hier die oben dargestellten weiteren Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen. Der Irrtum muss also noch bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen und der Irrtum muss kausal und objektiv erheblich sein.
§ 123 I Alt. 1 BGB
§ 123 I Alt. 1 BGB erfasst den Bereich der (der Willenserklärung vorgelagerten) Willensbildung:

Sinn und Zweck des § 123 BGB ist der Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit. Die Willenserklärung muss bereits bei der Willensbildung frei von Täuschung und Drohung sein.
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Definition: Täuschung
Täuschung meint das Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums über Tatsachen.
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Hierbei muss unterschieden werden, ob die Täuschung Aktiv durch positives Tun oder Passiv durch Unterlassen erfolgt.
-
Die Täuschung durch Unterlassen ist nämlich nur dann relevant, sofern den Handelnden eine Aufklärungspflicht trifft. Ob dies der Fall ist, „ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.“
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§ 123 I Alt. 2 BGB
Das war der Beitrag zu den Anfechtungsgründen. Hier geht es weiter zum Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
Text und Grafiken von Nicholas Backhouse
Quellen:
1a: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 29; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 2.
1b: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 7.
2: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 116 Rn. 2/3.; BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 120 Rn. 2
3: BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 116 Rn. 171.
3a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 9.
3b: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 4.
3c: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 31.
4: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 11; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 31; Lessman, JuS 1969, 480; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 18 Rn. 14; Grobe/Schellenberg, JURA 2020, S. 805; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 17.
5: Fall von BGH, NJW 1979, 721.
6: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 31.
7: RGZ 62 201, 206; BGH NJW 1988, 2597, 2599; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 18 Rn. 27.
8: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 31; Lessman, JuS 1969, 480; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 18 Rn. 9.
9: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 10; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 31; Grobe/Schellenberg, JURA 2020, S. 805; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 18 Rn. 9; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 16.
9a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119, Rn. 22.
10: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 46.
11: Grobe/Schellenberg, JURA 2020, S. 805; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 16.
50: BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 120 Rn. 2; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 120 Rn. 1; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 120, Rn. 1; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 59; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22.
51: BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 120 Rn. 2.
52: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 120, Rn. 2; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22.
52a: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 22.
53: Schön dargestellt bei Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 62.
54: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 23.
55: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 23.
56: BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 119 Rn. 127; „Beweggründe“ Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 29.
57: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 24.
58: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 67, 70 f.; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 19 f; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 25.
58a:
59: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 68; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 19.
60: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 69.
61: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 25; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 70.
62: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 25.
70: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 119 Rn. 28.
80: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 123 Rn. 1.
81: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 39.
82: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 39.; BGH NJW 1983, 2493 f.
83: Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2020, § 7 Rn. 39; BGH NJW 1983, 2494.

































