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Rechtsobjekte

Wir haben bereits gesehen, dass die „Mitspieler“ der Rechtsordnung die Rechtssubjekte sind. Von Rechtssubjekten gilt es Rechtsobjekte zu unterscheiden. Gleichbedeutend wird vom Gesetz der Begriff „Gegenstand“ verwendet, vgl. etwa § 90 BGB. 

Definition: Rechtsobjekt (= Gegenstand)
Rechtsobjekt ist alles, was vom Menschen beherrschbar ist und ihm von der Rechtsordnung (...) zugeordnet werden kann.“

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Die Rechtsobjekte sind also das, worüber die Rechtssubjekte Rechtsmacht ausüben können.

Alles, was sich nicht vom Menschen beherrschen lässt wie etwa die Sterne, Meteore, Lufthülle der Erde, Wolken, das Wasser der Meere, fließende Gewässer, ist demnach kein Rechtsobjekt. Ebenso sind der Blitzschlag, Licht- und Schallwellen, Regentropfen, Schneeflocken, Staubkörner, keine Rechtsobjekte.

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Um mit der Visualisierung keine unnötige Verwirrung zu stiften, wird zwischen Herrschaftsobjekten (= Rechtsgegenständen erster Ordnung) und Verfügungsobjekten (= Rechtsgegenständen zweiter Ordnung) unterschieden.

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Rechtsobjekte.png
Definition: Herrschaftsobjekt
Herrschaftsobjekte (= Rechtsgegenstände erster Ordnung) bezeichnen die Gegenstände eines Herrschafts- oder Nutzungsrechts.

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Definition: Verfügungsobjekt
Verfügungsobjekte (= Rechtsgegenstände zweiter Ordnung) bezeichnen die Rechte an Herrschaftsobjekten, über die ein Rechtssubjekt durch Rechtsgeschäft verfügen kann.

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Herrschafts und verfügungsobjekt.png
Rechtsobjekte Beispiele.png
Herrschaftsobjekte (= Rechtsgegenstände erster Ordnung)

Herrschaftsobjekte lassen sich weiter einteilen in körperliche und unkörperliche Objekte sowie Tiere, die aufgrund § 90a eine Sonderstellung einnehmen.

Herrschaftsobjekte.png
Definition: Körperliche Gegenstände
Körperliche Gegenstände sind solche, „die man entweder anfassen oder aber jedenfalls sinnlich wahrnehmen und technisch beherrschen kann.“

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Definition: Unkörperliche Gegenstände
Unkörperliche Gegenstände sind etwa Erfindungen, sonstige geistige Werke und Rechte.

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Körperliche Gegenstände (= Sachen) kann man weiter in bewegliche (bspw. Pkw, Handy, Buch, ...) und unbewegliche Sachen (Grundstücke) einteilen.

Tiere sind zwar keine Sachen sondern Lebewesen, jedoch wird diese Unterscheidung durch § 90a S. 3 BGB (lesen!) nahezu irrelevant.

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Tiere.png
Verfügungsobjekte (= Rechtsgegenstände zweiter Ordnung)

Hier einige Beispiele für Verfügungsobjekte.

Verfügungsobjekte.png

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 11 Rn. 1; s. auch Vieweg/Werner, Sachenrecht, 8. Aufl. 2018, § 1 Rn. 12. Grüneberg-Ellenberger, Überblick Vor § 90 Rn. 2; MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB § 90 Rn. 1; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 465; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 1.

2: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 5.

3: Siehe hierzu Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2.

4: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2.

5: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 24 Rn. 2, 4.

6: MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB § 90 Rn. 1; BeckOGK/Mössner, 1.5.2023, BGB § 90 Rn. 58

7: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 26 Rn. 1 ff.

8: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl. 2020, § 25 Rn. 6.

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