Orientierung - Privatrecht
Orientierung - BGB AT
Der Schadensersatzanspruch aus § 122 I BGB
Um bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs nichts zu übersehen, bietet sich die Beachtung des nachfolgenden Prüfungsschemas an.

1
2
Sinn und Zweck des § 122 BGB
Um den Sinn und Zweck des § 122 BGB nachzuvollziehen, kann man sich die Rechtslage bei der Anfechtung nochmal vor Augen führen:
Wenn sich im Normalfall der B bei Abgabe seiner auf den Kaufvertragsabschluss gerichteten Willenserklärung geirrt hat ...
... (1) entsteht aufgrund des Irrtums ein Anfechtungsrecht nach § 119 I BGB, ...

A
B
... (2) übt B dieses Anfechtungsrecht aus indem er die Anfechtung erklärt, § 143 I BGB (Anfechtungserklärung), ...

A
B
... (3) führt dies dazu, dass das angefochtene Rechtsgeschäft gem. § 142 I BGB ex-tunc nichtig ist, womit auch der Anspruch rückwirkend entfällt ...

A
B
Durch die Anfechtung entfällt gem. § 142 I BGB auch der Anspruch der A, wodurch sie in ihrer Erwartung enttäuscht wird, dass die Willenserklärung gültig ist.
§ 122 BGB schafft nun eine Kompensation für dieses enttäuschte Vertrauen des Erklärungsgegners in die Gültigkeit der Erklärung. Bei der Verpflichtung zum Schadensersatz nach § 122 I BGB handelt es sich wirtschaftlich betrachtet um den Preis, den der Anfechtende zahlt, um die Wirkungen des von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfts zu beseitigen.
3

A
B
Trotz der Anfechtung geht A also nicht notwendigerweise leer aus.
Das wars zum § 122 I BGB.
Text und Grafiken von Nicholas Backhouse
Quellen:
1: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 122, Rn. 1 ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 122 Rn. 1 ff.
2: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 122, Rn. 4.
3: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, S. 422; s. auch MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 2, § 122 Rn. 1.; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 18 Rn. 4; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 122, Rn. 1.

































