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Die Wirksamkeit der Willenserklärung

Mit dem Vorliegen des Tatbestands der Willenserklärung ist es nicht getan. Hinzu kommen muss, dass die Willenserklärung wirksam wird. Außerdem dürfen der Willenserklärung keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.

Wir betrachten nun diesen Teil

Prüfungsschema Willenserklärung Wirksamkeit der WE.png
Zeigefinger.png

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Wirksamkeit einer WE.png
Beachte:
Sind im Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wirksamkeitshindernissen gegeben, sollten diese überhaupt nicht (!) angesprochen werden.

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Beachte:
 Die Frage der Wirksamkeit der Willenserklärung ist eine andere als die Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Vorschriften, die die (Un-)Wirksamkeit einer Willenserklärung anordnen (= Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeits-hindernisse bezüglich Willenserklärungen) sind andere Vorschriften als solche, die die (Un-)Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts anordnen (= Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse bezüglich Rechtsgeschäfte).

Wirksamkeitserfordernisse

Im folgenden geht es zunächst um die Wirksamkeitserfordernisse, also die besonderen Voraussetzungen, die stets gegeben sein müssen, damit die Willenserklärung wirksam ist.

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WE Wikrsamkeitserfordernisse.png
Arten von Willenserklärungen

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung wirksam wird, hängt davon ab, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder nicht empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

Willenserklärung Arten von Willenserklärungen.png
Definition: Nicht empfangsbedürftige WE
Eine nicht empfangsbedürftige Willens-erklärung ist eine solche, die nicht an einen Adressaten zu richten ist.

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Definition: Empfangsbedürftige Willenserklärung
Eine Empfangsbedürftige Willens-erklärung ist eine solche, die einem anderen gegenüber abzugeben ist.

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Beispiel: Nicht empfangsbedürftige WE
  • ​Testament, §§ 2147 ff. BGB

  • Auslobung, §§ 657 ff. BGB

  • Einseitiges Stiftungsgeschäft, §§ 81 ff. BGB

  • Dereliktion, § 959 BGB

Beispiel: Empfangsbedürftige WE

Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig. Im Gesetz erkennt man sie an dem Wort „gegenüber“:

  • Dass Angebot und Annahme empfangsbedürftig sind, ergibt sich aus den §§ 145 ff. BGB

  • Die Anfechtung „erfolgt durch Erklärung gegenüber (= Empfangsbedürftigkeit) dem Anfechtungsgegner“, § 143 I BGB

  • Der Rücktritt „erfolgt durch Erklärung gegenüber (= Empfangsbedürftigkeit) dem anderen Teil“, § 349 BGB

  • Die Zustimmung muss dem einen/anderen Teil „gegenüber (= Empfangsbedürftigkeit) erklärt werden“, § 182 I BGB

  • ...

Wirksamwerden von Willenserklärungen

Auf dieser Unterteilung baut die folgende Übersicht zum Wirksamwerden von Willenserklärungen auf, die im Weiteren Schritt für Schritt durchgegangen wird.

Wirksamwerden einer Willenserklärung Übersicht.png
Wirksamwerden nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
wirksamwerden einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung.png

Da diese Willenserklärungen nicht einem anderen gegenüber abgegeben werden müssen, werden sie bereits dann wirksam, „wenn sie äußerlich als Willenserklärung in Erscheinung getreten sind, mit anderen Worten: Mit Abgabe der Erklärung.“

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Definition: Abgabe (einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung)
„Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert hat.“

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Beispiel: Wirksamwerden nicht empfangsbedürftiger Willenserklärungen
  • Unterschreiben des Testaments
  • Durch die öffentliche Bekanntmachung gem. § 657 BGB
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen gestaltet sich um einiges schwieriger. Um hier nicht den Überblick zu verlieren, muss man die Willenserklärungen weiter danach unterscheiden, ob sie einem Anwesenden oder einem Abwesenden gegenüber erklärt werden.

Wirksamwerden abwesend anwesend.png
Definition: Gegenüber Anwesenden
Willenserklärungen unter Anwesenden sind solche, bei denen eine unmittelbare Kommunikation mit dem Empfänger möglich ist.

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Definition: Gegenüber Abwesenden
Willenserklärungen unter Abwesenden sind solche, bei denen keine unmittelbare Verständigung mit dem Empfänger möglich ist.

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Beispiele: WE unter Anwesenden

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WE, die mündlich erklärt wird
 
WE, die telefonisch erklärt wird
 
WE, die in Videokonferenzen (beispielsweise Zoom) erklärt wird
 
WE, die in Chats (bspw. WhatsApp) erklärt wird
Beispiele: WE unter Abwesenden

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WE, die mittels Brief versendet wird
 
WE, die mittels Telefax versendet wird
 
WE, die mittels E-Mail versendet wird

 WE, die auf einen Anrufbeantworter gesprochen wird

Schließlich muss man die Willenserklärungen weiter danach unterteilen, ob es sich um verkörperte Willenserklärungen (insb. schriftliche und damit dauernd wahrnehmbare) oder ob es sich um nicht verkörperte Willenserklärungen (inbs. mündliche und damit flüchtige) handelt.

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WIrksamwerden verkörpert nicht verkörpert.png

In all diesen vier Konstellationen muss die Willenserklärung jedenfalls abgegeben werden, damit sie wirksam werden kann.

Definition: Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Abgabe meint die bewusste und willentliche Entäußerung in Richtung auf den richtigen Empfänger, sodass bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden kann.

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Problematisieren muss man die Abgabe, wenn es um Fälle der sog. „abhandengekommenen Willenserklärung“ geht. Hierzu wird noch ein extra Exkurs erstellt.

Ist die Willenserklärung abgegeben, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt die Willenserklärung wirksam wird. Um die Beantwortung und die damit einhergehenden Probleme dieser Frage zu veranschaulichen, wird im nächsten Schaubild der Weg einer empfangsbedürftigen verkörperten Willenserklärung dargestellt.

Willenserklärung Weg einer empfangsbed�ürftigen WE unter Abwesenden.png

Beispiel:

1. Willensbildung:

Weil mein altes Handy kaputtgegangen ist, möchte ich ein neues Handy kaufen.

2. Willensäußerung:

Ich schreibe einen Brief an den Elektrofachmarkt meines Vertrauens.

3. Abgabe:

Ich schmeiße den Brief in einen Briefkasten der Post.

4. Übermittlung:

Der Brief wird aus dem Briefkasten genommen und an die bezeichnete Adresse übermittelt.

5. Zugang/Empfang:

Der Brief wird in den Briefkasten des Elektrofachmarkts eingeschmissen.

6. Vernehmung:

Der Ladeninhaber liest den Brief.

13a

Interessanterweise lassen sich auf diesem Weg die WhatsApp-Häkchen gut darstellen:

Whatsapp WE.png

1. Willensbildung:

Ein technikaffiner Bekannter hat besondere Freude daran, kaputte Handys zu reparieren, weswegen ich beschließe, ihm mein altes Handy zum Schrottpreis anzubieten.

2. Willensäußerung:

Ich tippe eine Nachricht auf WhatsApp ein.

3. Abgabe:

Ich klicke auf den Sende-Button, ein graues Häkchen erscheint.

4. Übermittlung:

Mittels des Internets wird die Nachricht übermittelt.

5. Zugang/Empfang:

Die Nachricht wurde erfolgreich auf das Handy meines Bekannten zugestellt, ein zweites graues Häkchen erscheint.

6. Vernehmung:

Mein Bekannter hat die Nachricht geöffnet & gelesen. Die zwei grauen Häkchen werden blau.

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Je nachdem, um was für eine Konstellation es sich handelt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens auf diesem Zeitstrahl ein anderer.

Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen, verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Abstellen auf Zugang.png

Der Gesetzgeber hat sich in § 130 I BGB für den Zugang als Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer empfangsbedürftigen, verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden entschieden. Auf die Vernehmung (darauf, dass der Empfänger den Brief öffnet und liest) kommt es also nicht an. Genauso wenig wird die Willenserklärung bereits mit Abgabe/Übermittlung wirksam.

Der Gesetzgeber hat sich damit für die sog. Empfangstheorie und sowohl gegen die Vernehmungstheorie als auch die Absende- bzw. Übermittlungstheorie entschieden.

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„Begründet hat der Gesetzgeber diese Ablehnung mit der Erwägung, dass es mit den Erfordernissen des Rechtsverkehrs nicht vereinbar sei, wenn es im Belieben des Adressaten stünde, über das „Ob" und das „Wann" des Wirksamwerdens einer an ihn gerichteten Willenserklärung selbst zu entscheiden.“

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Definition: Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Die Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass sie zur Kenntnis genommen wird.

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Diese Definition lässt sich in zwei Punkte aufteilen:

1. Zum einen muss die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangen.

Beispiele: Machtbereich des Empfängers

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Der Machtbereich des Empfängers ist etwa:

  • Der Briefkasten

  • Das Postfach

  • Der E-Mail-Postbriefkasten

  • Das Faxgerät

  • Die Telefon-Mailbox

Und schließlich gelangt sie auch in den Machtbereich durch Aushändigung an den Empfänger selbst oder einen Empfangsboten.

2. Zum anderen muss nach gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden können.

Bei Verwendung von Briefen ist auf den Zeitpunkt der üblichen Postzustellung abzustellen.     Kommt es auf den genauen Zeitpunkt an, so ist auf den Zeitpunkt der (spätest) üblichen Postzustellung abzustellen, die i.d.R. mittags oder am frühen Nachmittag erfolgt.

  • Bei Einwurf bis 11:00 geht ein Schreiben also noch am selben Tag zu.
  • Ist Empfänger ein Unternehmen, ist auf die üblichen Geschäftszeiten abzustellen.

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Bei elektronischen Erklärungen im privaten Bereich ist, wenn mit dem Eingang von Erklärungen gerechnet werden musste, von einer Kenntnisnahme binnen 24 Stunden auszugehen.

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Bei einer digitalen Willenserklärung wird darüber hinaus die Zulässigkeit der gewählten Übermittlungsart verlangt. Der Empfänger muss also „die vom Absender vorgenommene digitale Übermittlung zum Empfang rechtserheblicher Erklärungen dem Rechtsverkehr angeboten oder ihr zumindest für das konkrete Rechtsgeschäft zugestimmt haben.“

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Schließlich gilt zu beachten, dass, sofern die tatsächliche Kenntnisnahme vor dem Zugang erfolgt, die Willenserklärung mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme wirksam wird.

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Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen, verkörperten Willenserklärung gegenüber Anwesenden
Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen verkörperten Willenserklärung gegenüber Anwesenden
Abstellen auf Zugang.png

In einer solchen Konstellation werden die Zeitpunkte 3. bis 5. in derselben Handlung (Aushändigung) zusammenfallen.

Handelt es sich um eine empfangsbedürftige, verkörperte Willenserklärung gegenüber Anwesenden, so ist analog § 130 I 1 BGB auf den Zugang abzustellen.

Wird die bspw. in einem Brief verkörperte Willenserklärung dem Empfänger vom Erklärenden persönlich ausgehändigt, so ist sie dadurch in den Machtbereich des Empfängers gelangt.

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Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen, nicht verkörperten Willenserklärung ggü. Anwesenden
Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen nicht verkörperten Willenserklärung gegenüber Anwe

Bei mündlichen, also „flüchtigen“ Erklärungen ist nicht wie bei den Verkörperten Willenserklärungen auf die Empfangstheorie, sondern auf die Vernehmungstheorie abzustellen.

Zwei Meinungen stehen sich hierbei gegenüber, zum einen die sog. strenge Vernehmungstheorie und zum anderen die sog. abgeschwächte Vernehmungstheorie (oder auch modifizierte Vernehmungstheorie).

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Meinung 1: Vernehmungstheorie

...

Meinung 2: Modifizierte Vernehmungstheorie

...

Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen, nicht verkörperten Willenserklärung ggü. Abwesenden
Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen nicht verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwe

Die Frage des Wirksamwerdens einer empfangsbedürftigen, nicht verkörperten Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird wohl nur bei Einschalten einer Person aufgeworfen, die die Willenserklärung (mündlich) übermittelt - eines sog. Erklärungsboten. Hierzu und allgemein zur Einschaltung von Dritten zur Übermittlung von Willenserklärungen, wird noch ein extra Exkurs erstellt.

Wirksamkeitshindernisse

WE Wirksamkeitshindernisse.png

Der § 105 BGB wird im Rahmen der Geschäftsfähigkeit behandelt. Die §§ 116-118 BGB im Rahmen von Willensmängeln und § 388 S. 2 BGB im Rahmen der Bedingung. Das Wirksamkeitshindernis, das dann noch übrig bleibt, ist § 130 I 2 BGB:

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Gemäß § 130 I 2 BGB wird die Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Einfach gesagt: Wenn es sich der Erklärende nach Wirksamwerden seiner Willenserklärung anders überlegt, hat er Pech gehabt. § 130 I 2 BGB schützt demnach den Empfänger, der sich auf die wirksam gewordene Erklärung verlassen können soll.    Der Erklärende sollte sich seiner Willenserklärung also sicher sein, bevor er sie abgibt. Wenn es dem Erklärenden gelingen sollte, dem Empfänger eine Widerrufserklärung vor (oder gleichzeitig mit) Wirksamwerden der eigentlichen Erklärung zugehen zu lassen, dann entfaltet die eigentliche Erklärung keine Wirkung, sie ist dann gem. § 130 I 2 BGB unwirksam.

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Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Das Schema orientiert sich bzgl. der Wirksamkeit der Willenserklärung an der Darstellung von Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, §§ 5 f.

2: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 8.

3: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 5.

4: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 6 Rn. 11.

5: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 6 Rn. 10.

6: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 12.

7: Brox/Walker, BGB AT, 46. Aufl. 2022, § 7 Rn. 2; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 225; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 10.

8: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5.

9: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 33 Rn. 26; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5, 29; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 12.

10: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 12.

11: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 12.

12: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 18.

13: Brox/Walker, BGB AT, 46. Aufl. 2022, § 7 Rn. 3; vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 225; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 10; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 6 Rn. 12; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 7; Leenen/Häublein, S. 123 Rn. 72. mwN zur Frage, ob die Abgabe Wirksamkeitsvoraussetzung der WE ist; Wertenbruch, Abgabe und Zugang von Willenserklärungen, JuS 2020, S. 481; wird die Willenserklärung nicht an den richtigen Empfänger adressiert, ist keine Abgabe gegeben, vgl. Wertenbruch, JuS 2020, S. 482 m.w.N.

13a: Für die verschiedenen Zeitpunkte siehe etwa Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 224.

14: Was die Häkchen bedeuten, steht hier: https://faq.whatsapp.com/665923838265756/?locale=de_DE&cms_platform=kaios

15: Näher hierzu: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 20 ff.

16: Wertenbruch, JuS 2020, S. 481.

17: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 23, 28; Wertenbruch, JuS 2020, S. 483; BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 130, Rn. 48; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 11 ff.; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 13; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 6 Rn. 13.

18: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 23; ausführlich in: BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 130 Rn. 54-64;Wertenbruch, JuS 2020, S. 483.

19: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 28; problematisch sieht das u.a. Leipold an: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 12, 13a.

20: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 13.

21: BAG (22.08.2019 - 2 AZR 111/19); das LAG BW ging noch von 17:00 aus, s. LAG Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - (14.12.2018 - 9 Sa 69/18); ähnlich auch BGH, NJW 2004, 1321, wonach bei gewöhnlichen Postzustellungszeiten von 8.30-10.30 Uhr um 10 Uhr noch mit Leerung zu rechnen sei; siehe auch BAG, NJW 2019, 3666 Rn. 15; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 33 Rn. 16 stellt dagegen generalisierend auf 18:00 ab.

22: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 28, 28a.

23: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 28a.

24: Wertenbruch, JuS 2020, S. 483; a.A. Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 14.

25: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 26, 31 ff; BeckOGK/Gomille, 1.9.2022, BGB § 130 Rn. 48; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 13.

26: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 28; bzw. ist der Rechtsgedanke des § 130 I BGB heranzuziehen, Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 16.

27: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 33 Rn. 27 m.w.N.

28: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 33 Rn. 28.

29: Zur Einordnung des Widerrufs als Wirksamkeitshindernis der Willenserklärung siehe Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2022, § 6 Rn. 34, 39b.

30: Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 13 Rn. 1.

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