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Der Tatbestand einer Rechtsnorm

Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 474.
„Das Gesetz  ist grundsätzlich frei, an jedes erdenkliche Verhalten, ebenso wie an den bloßen Zustand oder die natürliche Veränderung von Sachen, Rechtsfolgen zu knüpfen.“

Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Rechtsordnung den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen anordnet, bezeichnet man als Tatbestand.

Im Privatrecht ist es üblich, zwischen zwei ganz grundlegenden Tatbeständen zu unterscheiden: Einerseits dem Rechtsgeschäft – Hieran knüpfen Rechtsfolgen weil die Parteien dies privatautonom so wollen. Und andererseits dem Gesetz – Hieran knüpfen Rechtsfolgen, weil es das Gesetz zu anordnet.

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Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 24 f.
„Als final gesetzte Regelung unterscheidet sich das Rechtsgeschäft von allen anderen rechtlich formierten Tatbeständen, an welche durch die Rechtsordnung Rechtsfolgen geknüpft sind.“
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Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 3 ff.

2: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 29.

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