Orientierung
Rechtssubjekte
Rechtssubjekte sind die „Mitspieler“ der Rechtsordnung, also diejenigen, an die sich die Regeln letztendlich richten. Sehr eng verknüpft ist der Begriff mit dem der Rechtsfähigkeit:

Definition: Rechtssubjekt
Rechtssubjekt ist, wer Träger eigener Rechte und Pflichten ist.
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Definition: Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger eigener Rechte und Pflichten zu sein.
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Man sieht an diesen Definitionen, dass Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit letztlich dasselbe beschreiben, nur eben einmal personenbezogen und das andere Mal eigenschaftsbezogen. Also nicht verwirren lassen: Rechtssubjekt und Rechtsfähigkeit gehen Hand in Hand.
Arten von Rechtssubjekten
Es lassen sich verschiedene Arten von Rechtssubjekten unterscheiden:
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Natürliche Person ist jeder Mensch. Alle Menschen sind also Träger eigener Rechte und Pflichten. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind Personenvereinigungen, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zubilligt. Auch sie sind also Träger eigener Rechte und Pflichten. Inwiefern sich rechtsfähige Personengesellschaften von juristischen Personen unterscheiden ist Gegenstandsgebiet des Gesellschaftsrechts. Hier genügt es sich zu merken, dass es sich um eigenständige Rechtssubjekte handelt, sie also eigene Rechte und Pflichten haben. Keine Rechtssubjekte sind dagegen etwa Tiere, Roboter und Sachen.
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Die juristische Person und die rechtsfähige Personengesellschaft sehen aus wie Wolken, weil es sich bei ihnen um rein gedankliche Konstrukte des Rechts handelt. Sie existieren also nur als eigenständige Subjekte in der rechtlichen Welt, man kann sie nicht anfassen, ihnen die Hand schütteln und sie können dementsprechend auch nicht durch eigenes Verhalten einen Vertrag schließen (dafür braucht es einen Vertreter der für die juristische Person/rechtsfähige Personengesellschaft handelt).
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Das Vermögen von Rechtssubjekten
Definition: Vermögen
Das Vermögen bezeichnet die Summe der geldwerten Rechte, die einem Rechtssubjekt zustehen.
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Man kann sich das vorstellen, als ob man sämtliche Rechte, die einem zustehen, in einen Filter wirft, der die Rechte danach unterteilt, ob sie sich in Geld bemessen lassen oder nicht. Alles, was sich in Geld bemessen lässt, rutscht dann in die „Vermögensbox“.
Nicht in die Vermögensbox fällt etwa das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf Gesundheit sowie Persönlichkeits- und Familienrechte oder die Arbeitskraft eines Menschen. Bei diesen Rechten handelt es sich um sog. Nichtvermögensrechte.

Wenn jedes Rechtssubjekt eigene Rechte und Pflichten hat und das Vermögen die Summer aller geldwerten Rechte bezeichnet, dann hat jedes Rechtssubjekt auch eigenes Vermögen:

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Beachte: Der wirtschaftliche Vermögensbegriff und der Vermögensbegriff i.S.d. BGBs sind verschieden: „Zum Vermögen im Sinne des BGB zählen nur die Aktiva. Die Passiva (Verbindlichkeiten) werden als Belastungen des Vermögens verstanden.“
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Die Handlungsfähigkeit
Streng von der Rechtsfähigkeit muss die Handlungsfähigkeit eines Rechtssubjekts unterschieden werden. Die Rechtsfähigkeit betrifft die Frage, wer Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, also das mögliche Haben von Rechten. Die Handlungsfähigkeit betrifft dagegen die Frage, ob es einem Rechtssubjekt möglich ist, durch eigenes Verhalten auf die Rechtslage einzuwirken, also insbesondere Rechte zu erwerben. Im Zivilrecht lässt sich die Handlungsfähigkeit weiter untergliedern in die Geschäftsfähigkeit und die Verschuldensfähigkeit (synonym: Deliktsfähigkeit).
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Definition: Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechtsfolgen herbeiführen zu können.
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Besondere Ausprägungen der Geschäftsfähigkeit sind die Ehemündigkeit und die Testierfähigkeit:
Definition: Ehemündigkeit, §§ 1303 f.
„Ehemündigkeit ist die Fähigkeit, eine Ehe schließen zu können.“
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Definition: Testierfähigkeit, §§ 2229, 2275 I
„Testierfähigkeit die Fähigkeit, selbstständig ein Testament zu errichten oder als Erblasser einen Erbvertrag zu schließen.“
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Das wars zu den Rechtssubjekten. Hier geht es weiter zu den subjektiven Rechten.
Text und Grafiken von Nicholas Backhouse
Quellen:
1: Kelsen, Reine Rechtslehre, Studienausgabe der 1. Auflage 1934, S. 54; Lorenz, JuS 2010, S. 11; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 10 Rn. 5 ff.; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 1, § 4 Rn. 1.
2: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1 Rn. 1; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 10 Rn. 1 ff.; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 457; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 1; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 2.
3: Zum Schaubild siehe: Schirmer, Von Mäusen, Menschen und Maschinen – Autonome Systeme in der Architektur der Rechtsfähigkeit, JZ 2019, S. 711-718 (715); Beuthien, Zur Grundlagenungewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855-860.
3a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1 Rn. 1; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 3, § 31 Rn. 1.
4: Kelsen, Reine Rechtslehre, Studienausgabe der 1. Auflage 1934, S. 66.
5: MüKo-BGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, § 90 Rn. 43; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 1; Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl. 1987, S. 569; a.A.: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 457: "... Vermögen, d. h. sowohl seine Rechte als auch seine Pflichten ..."
6: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 1
7: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 458; Savigny, 10. Kapitel, § 60.
8: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1 Rn. 3, Einf v § 104 Rn. 1; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1; Köhler, BGB AT, 28. Aufl. 2018, S. 4; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 1.
9: Stadler, allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 2.
10: Stadler, allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 2.