Orientierung
Rechtsverhältnisse
Die Überleitung von subjektiven Rechten zu Rechtsverhältnissen kann man folgendermaßen auf den Punkt bringen:
„Streng genommen begründet bereits ein einzelnes subjektives Recht eine korrespondierende Pflicht und damit eine Relation zwischen zwei Personen, also ein Rechtsverhältnis.“
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Definition: Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtliche geregelte Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem anderen Rechtssubjekt oder zu einem Rechtsobjekt.
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Eine einfache derartige Relation soll hier als Rechtsverhältnis im engeren Sinne verstanden werden.
Vorstellen kann man sich das folgendermaßen:
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Legt man nun mehrere solcher Rechtsverhältnisse zusammen, erhält man ein Rechtsverhältnis im weiteren Sinne (i.w.S.):
Definition: Rechtsverhältnis im weiteren Sinne
Das Rechtsverhältnis ist ein Bündel aus subjektiven Rechten und Pflichten, die nach ihrem Entstehungsgrund sachlich zusammengehören und mehr oder weniger stark wechselseitig voneinander abhängen.
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Text und Grafiken von Nicholas Backhouse
Quellen:
1: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 401.
2: Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 13. Aufl. 2023, § 19 Rn. 1; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 7 Rn. 35.
3: Zum Schaubild: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 401; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 28 Rn. 2.
4: Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 401.