top of page
Orientierung - Privatrecht

Orientierung - BGB AT

Netz.png

Interaktive Mindmap!

Pfeil.png
Zeigefinger.png

Du befindest Dich hier

Die Geschäftsfähigkeit

Bei Klausuren, die die Geschäftsfähigkeit zum Gegenstand haben, muss man sich immer zuerst klar machen, wer handelt: ob also der (beschränkt) Geschäfts(un)fähige handelt oder ob der gesetzliche Vertreter für diesen handelt. Diese und die folgenden Seiten beschäftigen sich mit dem Handeln des Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen. Die letzte Seite (Teilnahme am Rechtsverkehr) beschäftigt sich dann mit dem Handeln des gesetzlichen Vertreters für den Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen.

Um die §§ 104 ff. BGB verstehen zu können, muss man sich den Begriff der Privatautonomie nochmal vor Augen führen:

Definition: Privatautonomie
Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen, seine privaten Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich und frei (= nach seinem Willen) zu gestalten.“

1

Der der Privatautonomie zugrundeliegende Gedanke ist dabei, dass jedes Individuum vernünftig handeln kann und imstande ist, seine Interessen und Rechtsbeziehungen in eigener Verantwortung wahrzunehmen.   Doch was ist, wenn das nicht der Fall ist? Was ist mit den Teilnehmern des Rechtsverkehrs, die (noch) nicht imstande sind, die Folgen ihres Verhaltens richtig einzuschätzen?

Genau für diese Teilnehmer wurden die §§ 104 ff. BGB geschaffen:

2

Telos der §§ 104 ff. BGB
Die §§ 104 ff. BGB dienen vor allem dem Schutz der nicht (voll) Geschäftsfähigen vor rechtlichen Folgen, die diese durch eigene Willenserklärungen herbeiführen könnten („Schutz vor sich selbst“).

3

Die §§ 104 ff. BGB versuchen nun, je nach Schutzbedürftigkeit des Handelnden, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Privatautonomie (die v.a. durch Rechtsgeschäft ausgeübt wird) und dem rechtlichen Schutz vor eigenem rechtsgeschäftlichem Verhalten zu schaffen:

Sinn und Zweck der 104 ff.png
Übersicht: Geschäftsfähigkeit

Das Gesetz erreicht diesen Schutz, indem es die Willenserklärungen bzw. Rechtsgeschäfte (und geschäftsähnlichen Handlungen)    dieser Personen für (schwebend) unwirksam erklärt. Diesen ist es dann also nicht möglich, durch eigenes Verhalten Rechtsgeschäfte (voll wirksam) vorzunehmen:

3a

5

Geschäftsfähigkeit Übersicht.png
Definition: Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene wirksame WiIllenserklärungen Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

4

Geschäftsfähige
Geschäftsfähigkeit Übersicht geschäftsfähige.png

Das BGB geht von dem Grundsatz aus, dass jede Person geschäftsfähig ist und regelt nur die Ausnahmen von diesem Grundsatz (v.a.) in den §§ 104 ff. BGB.

6

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch selbst die Willenserklärungen (und geschäftsähnlichen Handlungen)   geschäftsfähiger Personen unwirksam sein. Nach § 105 II BGB sind Willenserklärungen unwirksam, wenn sie im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben werden. Die Geschäftsfähigkeit des Bewusstlosen/vorübergehend geistig Gestörten bleibt von § 105 II BGB unberührt.

7

105 ii.png
Definition: Bewusstlosigkeit
Für die Bewusstlosigkeit i.S.v. § 105 II BGB genügt eine hochgradige Bewusstseins-trübung, die das Erkennen vom Inhalt und Wesen der Handlung ganz oder in bestimmter Richtung ausschließt.

7a

Definition: Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit
Eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit setzt eine nicht dauerhafte geistige Anomalie voraus, durch die die freie Willensbestimmung ausgeschlossen wird.

7b

Beispiele: Bewusstlosigkeit i.S.v. § 105 II BGB

7c

  • Hochgradige (!!) Trunkenheit (mehr als 3,0 ‰)
  • Fieberdelirium,
  • Schlaftrunkenheit,
  • Epileptische Anfälle und
  • manisch depressives Irresein
Beispiele: Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit

7d

durch
  • Alkohol,
  • Medikamente oder
  • Rauschgift ausgelöste Störungen,

sofern diese die freie Willensbestimmung ausschließen

Bei einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit ist § 104 Nr. 2 BGB einschlägig. Die Abgrenzung von § 105 II BGB und § 104 Nr. 2 BGB ist einerseits relevant, wenn es um den Zugang von Willenserklärungen geht, die gegenüber diesen Personen abgeben werden (siehe folgenden Exkurs). Andererseits ist die Abgrenzung relevant für § 105a BGB, der (nach h.M.) nur auf § 104 Nr. 2 BGB anwendbar ist (näheres hierzu auf der nächsten Seite).

Exkurs: Geschäftsfähigkeit und Zugang von Willenserklärungen
Geschäftsfähigkeit Übersicht WE ggü MJ.png

Die Geschäftsfähigkeit hat Einfluss auf die Frage, inwieweit Willenserklärungen, die dem Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben werden, wirksam werden. Gem. § 131 I BGB wird eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Willenserklärung (noch) unwirksam.

Dasselbe gilt zwar gem. § 131 II 1 BGB auch für Willenserklärungen, die beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben werden, allerdings muss bei Verträgen (= zweiseitige Rechtsgeschäfte) eine Ausnahme gemacht werden, da ansonsten § 108 I BGB leerlaufen würde (ein schwebend unwirksamer Vertrag könnte ansonsten schon nicht zustande kommen).

Relevant wird § 131 II 1 BGB demnach nur für einseitige Rechtsgeschäfte (beispielsweise einer gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen erklärten Anfechtung oder Kündigung).

 

Bei Personen, die sich gem. § 105 II BGB in einem lediglich vorübergehenden Zustand der Störung der Geistestätigkeit befinden, bleibt es dagegen bei § 130 I BGB.   Ihnen gehen also Willenserklärungen nach normalen Grundsätzen zu (siehe hierzu Wirksamkeit der Willenserklärung).

7e

7f

Exkurs Ende

Die Willenserklärung ist auch dann nichtig, wenn die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit für den anderen nicht erkennbar ist. Der gute Glaube in die Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners wird nicht geschützt.   Der Schutz des Geschäftsunfähigen (bzw. beschränkt Geschäftsfähigen) hat Vorrang vor dem Verkehrsschutz.

Zudem ist unerheblich, ob das Geschäft i.S.v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist.   Auch Willenserklärungen, die zum Zustandekommen von für den Geschäftsfähigen rechtlich vorteilhafter Rechtsgeschäfte (bspw. Schenkungsvertrag) führen würden, sind also nach § 105 II BGB nichtig.

Personen für die gemäß § 1814 I BGB ein Betreuer bestellt wurde und die unter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 I 1 BGB stehen (der die Geschäftsfähigkeit unberührt lässt), werden im Rahmen der beschränkten Geschäftsfähigkeit behandelt.

8

9

Das wars zur Einführung in die Thematik der Geschäftsfähigkeit und dem Handeln Geschäftsfähiger, hier geht es weiter mit dem Handeln Geschäftsunfähiger.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2.; siehe auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 1; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl 2020, § 10 Rn. 28; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 2; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.

2: Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 16; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016, Rn. 535; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1; Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2.

3: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 1, 6; Eckpfeiler, D 111, 113; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn. 1; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1, 3; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1 f.

3a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 104, Rn. 6; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 9.

4: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 8; vgl. auch Mot. I, S. 129 = Mudgan I, S. 423; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 182; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; Leipold, BGB I, 8 . Aufl. 2015, § 11 Rn. 4; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 34; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 104, Rn. 2; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 23 Rn. 1.

5: Hinsichtlich der Einordnung der Rechtsnormen als Wirksamkeitshindernisse der Willenserklärung/des Rechtsgeschäfts orientiert sie sich an der Darstellung von Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 75 ff., § 9 Rn. 17 ff.

6: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 104, Rn. 2; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 23 Rn. 2.

7: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 9.

7a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2; s. auch BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105 Rn. 13.

7b: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105 Rn. 3.

7c: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105 Rn. 14; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 89; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105 Rn. 2; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 38; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 21; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016, Rn. 544.

7d: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 40; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016, Rn. 544.

7e: Siehe hierzu Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 26 Rn. 1 ff, § 2 Rn. 16, § 6 Rn. 123 ff.

7f: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 42

8: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 2; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 104, Rn. 3.

9: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 8.

bottom of page