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Beispielsfall zur Verjährung
Beispiel: Verjährung
Amelie (A) und Benjamin (B) schließen im Sommer 2020 einen Kaufvertrag über einen Kugelschreiber zum Preis von zehn Euro. Zwar gibt A dem B den 10-Euro-Schein, aufgrund einer sich daran anschließenden Diskussion vergessen jedoch beide, dass B dem A den Kugelschreiber nicht ausgehändigt hat.
Im Jahr 2024 läuft A dem B zufälligerweise über den Weg. Nun verlangt A von B die Aushändigung des Kugelschreibers. B beruft sich darauf, dass das viel zu lange her sei.
Kann A von B die Aushändigung des Kugelschreibers verlangen?
In dem Beispielfall hat A zu lange (3 Jahre, vgl. § 195 BGB) damit gewartet, die Aushändigung des Kugelschreibers zu verlangen, ...
... (1) wodurch für B mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 214 I BGB ein Leistungsverweigerungsrecht entsteht ...

... (2) wenn sich B nun hierauf beruft, er dieses Leistungsverweigerungsrecht/die Einrede also ausübt ...

... (3) führt dies dazu, dass der Anspruch der A aus § 433 I 1 BGB nicht mehr durchsetzbar ist. Bildlich gesprochen: Der Anspruch existiert zwar noch, wurde aber auf Eis gelegt.

Damit man die Verjährung in der Klausur richtig erfassen und lösen kann, muss man sich dieselben vier Fragen stellen, die man sich allgemein bei der Berechnung von Fristen stellt:

Die §§ 186-193 BGB regeln lediglich die Frage, wie der Ablauf einer Frist zu berechnen ist. Anders gesagt: in welchem genauen Zeitpunkt die von der Frist abhängigen Rechtsfolgen eintreten.

























