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Die Geschäftsunfähigkeit

Ausgehend von der anfangs dargestellten Übersicht werden hier zunächst die Regelungen zur Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105 I, 105a BGB) dargestellt. Die folgenden Ausführungen gelten nur für Handlungen des Geschäftsunfähigen, nicht jedoch für das Handeln des gesetzlichen Vertreters im Namen des Geschäftsunfähigen (siehe hierzu die letzte Seite).

Geschäftsfähigkeit Übersicht geschäftsunfähige.png
Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 1 BGB
104 Nr. 1.png

Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.

Der Wortlaut ist hier ein wenig irreführend. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist sechs Jahre alt (siehe Zeitstrahl). Nach § 104 Nr. 1 BGB sind also 0-6 Jahre alte Personen geschäftsunfähig. 7-17 Jahre alte Personen sind dagegen beschränkt geschäftsfähig §§ 2, 106 BGB. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (also wenn man den 18. feiert) ist man volljährig, § 2 BGB.

Zeitstrahl 7 Jahre.png

Bei der Berechnung des Lebensalters muss man § 187 II 2 BGB beachten:

Fristbeginn: § 187 II 2 BGB – der Tag der Geburt ist bei der Berechnung des Alters mitzurechnen. Wenn man also am Tag der Geburt um 18:00 Uhr aus dem Mutterleib gedrückt wurde (auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an) ist man rechtlich gesehen trotzdem schon um 0:00 Uhr geboren (sog. Prinzip der Zivilkomputation) - genaueres bei den Fristen und Terminen. Das neue Lebensjahr beginnt demnach am Tag des jeweiligen Geburtstags um 0:00 Uhr.
Fristende: § 188 II Hs. 2 BGB – ein Lebensjahr endet am Tag vor dem Geburtstag um 24 Uhr.

104 nr. 1 Rechtsfolge Nichtigkeit.png

Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind gemäß § 105 I BGB nichtig. Durch ihre Willenserklärungen können also keine Rechtsgeschäfte zustande kommen.

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Es ist hierbei unerheblich, ob das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 Alt. 1 BGB ist.  Dieser findet lediglich Anwendung auf den beschränkt Geschäftsfähigen. Auch Willenserklärungen, die zum Zustandekommen von für den Geschäftsunfähigen vorteilhafter Rechtsgeschäfte führen würden, sind nach § 105 II BGB nichtig.

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Exkurs: „Zustandekommen des RG, Vornahme des RG“

Um hier keine Verwirrung zu stiften, wird noch kurz der Satz „Zustandekommen des Rechtsgeschäfts“ etwas näher beleuchtet: „Die Aussage, dass ein (Rechtsgeschäft) zustande gekommen ist, ist identisch mit der Feststellung, dass das Rechtsgeschäft (...) dem Tatbestand nach geschaffen worden ist.“

Hinweis: Genauso versteht das Gesetz auch die Wendung „Vornahme des Rechtsgeschäfts“.

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Zustandekommen.png

Wenn die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger gemäß § 105 I BGB nichtig sind, bedeutet das, dass durch ihre Willenserklärungen weder Verträge (= zweiseitige Rechtsgeschäfte) noch einseitige Rechtsgeschäfte geschaffen werden können:

fehlendes ZUstandekommen 2seitigesRG.png
fehlendes ZUstandekommen 1seitigesRG.png
Exkurs Ende

Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall dienen:

Sachverhalt: Alex’ kaputter Stift

Dem Alex (6 Jahre) ist bei der Bearbeitung seiner Hausaufgaben der Stift kaputtgegangen, weswegen er beschließt, sich einen neuen zuzulegen. Bei einem Spaziergang durch die Stadt trifft A auf die B, die zufällig einen schönen Stift dabei hat. A meint zu B: „Verkaufst du mir den Stift für 10 €?“ Daraufhin meint B zu A: „Klar, für 10 € kannst du ihn haben.“

 

Kann B von A Zahlung der 10 € verlangen?

Alex Stift 1.png

Aufgrund der sich aus § 104 Nr. 1 BGB ergebenden Geschäftsunfähigkeit des A ist dessen Angebot gemäß § 105 I BGB nichtig. Demnach ist zwischen A und B kein Kaufvertrag zustande gekommen, womit auch kein Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten nach §§ 433 ff. BGB begründet wurde. B kann also nicht Zahlung der 10,- € von A gem. § 433 II BGB verlangen.

Gleiches gilt für die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB:

Sachverhalt: Alex’ kaputter Stift (erweitert)

Dem Alex (6 Jahre) ist bei der Bearbeitung seiner Hausaufgaben der Stift kaputtgegangen, weswegen er beschließt, sich einen neuen zuzulegen. Bei einem Spaziergang durch die Stadt trifft A auf die B, die zufällig einen schönen Stift dabei hat. A meint zu B: „Verkaufst du mir den Stift für 10 €?“ Daraufhin meint B zu A: „Klar, für 10 € kannst du ihn haben.“

Erweiterung:

A gibt der B einen 10-Euro-Schein, woraufhin B ihm den Kugelschreiber in die Hand drückt.

Wie ist die Eigentumslage?

Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des A und der damit einhergehenden Unwirksamkeit seiner Willenserklärung gem. § 105 I BGB liegt eine dingliche Einigung nicht vor und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist nicht erfolgt. Trotz Übergabe ist A also noch immer Eigentümer des 10-Euro-Scheins, die Eigentumslage bleibt unberührt:

Alex Stift 2a.png

Gleiches gilt für die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB hinsichtlich des Kugelschreibers. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des A und der damit einhergehenden Unwirksamkeit seiner Willenserklärung gem. § 105 I BGB liegt eine dingliche Einigung nicht vor und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist gescheitert. Trotz Übergabe ist B also noch immer Eigentümerin des Kugelschreibers, die Eigentumslage bleibt unberührt:

Alex Stift 2b.png

§ 105a BGB findet auf Minderjägrige Geschäftsunfähige keine Anwendung (näheres dazu unten).

Da es für ein Kind aber trotzdem möglich sein sollte, mit Zustimmung der Eltern zumindest Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu erwerben, wird durch einen dogmatischen Kunstgriff ein Umweg von der weitgehenden Rechtsfolge nach § 105 I BGB erzielt:

  • Falls der Sachverhalt entsprechende Hinweise enthält, ist im Wege der Auslegung (oder Umdeutung) die „Willenserklärung“ des Geschäftsunfähigen als die bloße Übermittlung einer Willenserklärung der Eltern auszulegen/umzudeuten.   Der Geschäftsunfähige wird dadurch zum Boten seiner Eltern, welche wiederum im Namen des Geschäftsunfähigen handeln (§§ 164 ff. BGB).

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Exkurs: Geschäftsfähigkeit & Besitz

„Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit des Betroffenen oder dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.“

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Der nach § 854 I BGB zum Erwerb des Besitzes notwendige Besitzbegründungswille ist kein rechtsgeschäftlicher Wille, sondern ein solcher sog. natürlicher Wille. Auch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige können einen solchen haben und sind demnach in der Lage, Besitz ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu erwerben und zu übertragen. 

Dies jedoch nur, sofern ihnen (wie das in aller Regel der Fall sein wird) eine gewisse Einsichtsfähigkeit zukommt.

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Beispiele: Fehlende Einsichtsfähigkeit

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  • Bewusstloser

  • Säugling

  • Eventuell Geisteskranker

In dem oben dargestellten Beispielsfall hat dies zur Konsequenz, dass zwar die dingliche Einigung - und damit die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB - scheitert, der Besitz an den Gegenständen aber trotzdem übertragen wird. B ist also Besitzerin des 10-Euro-Scheins (aber nicht deren Eigentümerin!)

Alex Stift 2a Besitz.png

Ebenso ist A Besitzer des Kugelschreibers (aber nicht dessen Eigentümer!).

Alex Stift 2b Besitz.png

In derartigen Klausuren wird es dann insbesondere auf die Prüfung des Anspruchs aus § 985 BGB und des Anspruchs aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ankommen.

Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB
104 nr. 2.png

Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.

Definition: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit
Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit setzt das Vorliegen einer irgendwie gearteten dauerhaften geistigen Anomalie voraus.

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Definition: Ausschluss der freien Willensbestimmung
„Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.“

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Beispiele:
  • Manische Depression

  • Schizophrenie

  • Wahnzustand

  • Bei fortgeschrittener Demenz

  • Grundsätzlich nicht bei Psychopathie

  • Grundsätzlich nicht bei Rauschgiftsucht

  • Ggf. auch bei Suizidenten

Dauerhaftigkeit ist auch zu bejahen, wenn eine heilbare Störung vorliegt, die Heilung aber längere Zeit beansprucht.   Handelt es sich nicht um einen Dauerzustand, ist ggf. § 105 II BGB einschlägig, wie etwa bei durch Drogen ausgelösten Störungen der Geistestätigkeit.

Ist die Abgrenzung zu § 105 II BGB im Fall relevant, so ist Dauerhaftigkeit zu bejahen, „wenn ein konkretes Ende des zur Geschäftsunfähigkeit führenden Zustandes medizinisch nicht abzusehen ist.“

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Aus der Formulierung „wer sich (…) in einem Zustand befindet“ wird außerdem gefolgert, dass Willenserklärungen, die in einem „lichten Augenblick“ (lucidum intervallum) abgegeben werden, wirksam sind.

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104 nr. 2 RF Nichtigkeit.png

Die Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen nach § 104 Nr. 2 BGB sind gemäß § 105 I BGB nichtig. Durch ihre Willenserklärungen können also keine Rechtsgeschäfte zustande kommen.

§ 105a BGB

Bei einem volljährigen (§ 2 BGB) Geschäftsunfähigen gilt es noch § 105a BGB zu beachten.

§ 105a BGB dient dazu, die Rechtsstellung volljähriger geistig behinderter Menschen zu verbessern, indem diesen erlaubt wird, in geringem Umfang am Rechtsverkehr teilzunehmen, ohne sie dabei zu gefährden.

 

§ 105a BGB findet ausweislich seines Wortlauts nur auf volljährige (§ 2 BGB) Geschäftsunfähige Anwendung. Eine entsprechende oder analoge Anwendung des § 105a BGB auf Minderjährige würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, der gerade nur die Emanzipation volljähriger geistig behinderter Menschen fördern wollte. Zudem ergäben sich auch Wertungswidersprüche zu den Vorschriften der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

§ 105a BGB verweist außerdem nur auf Geschäftsunfähige, womit Rechtsgeschäfte eines Geschäftsfähigen, der nach § 105 II BGB unter einer nur“ vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit leidet, dem Wortlaut her nicht erfasst wird.

Bei diesen kann allerdings mittels Annahme partieller Geschäftsfähigkeit das Rechtsgeschäft trotzdem zustande kommen.  

Insoweit wird teils ebenfalls eine analoge Anwendung des § 105a BGB auf Fälle des § 105 II BGB verlangt.    Auch dies ist jedoch mit Blick auf den klaren Wortlaut des § 105a BGB und die Systematik der §§ 104 f. BGB (die gerade zwischen Geschäftsunfähigen nach § 104 Nr. 2 BGB und Geschäftsfähigen nach § 105 II BGB unterscheiden) abzulehnen.

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Definition: Geschäft des täglichen Lebens
Geschäfte des täglichen Lebens bezeichnen Rechtsgeschäfte, die dem gewöhnlichen Leben zugeordnet werden können, wobei es zur Beurteilung maßgeblich auf die Verkehrsauffassung ankommt.

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Beispiele: Geschäfte des täglichen Lebens

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  • Lebensmittel

  • Kosmetische Artikel (Zahnpasta)
  • Kleidung
  • Zeitung
  • Sendung von Briefen
  • Einfache Dienstleistungen wie Friseurbesuch, Kinobesuch, Museumsbesuch, Busfahrten
  • In der Regel nicht Verträge nach § 312b BGB und § 312c BGB
  • nicht Mietverträge

Für die Frage, ob das Geschäft mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, ist auf das durchschnittliche Preis- und Einkaufsniveau abzustellen.

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Definition: Bewirkt sind
Bewirken“ im Sinne von § 105a BGB meint (wie bei § 110 BGB) Erfüllung im Sinne von
§ 362 I BGB. 

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Leistung und Gegenleistung müssen hierbei vollständig bewirkt sein. Hierdurch bezweckt das Gesetz, dass zu keinem Zeitpunkt ein einklagbarer Anspruch gegen den Geschäftsunfähigen besteht: 

  • Bevor der Geschäftsunfähige die Leistung bewirkt hat, ist er nicht dazu verpflichtet, da der Vertrag unwirksam ist.

  • Nachdem der Geschäftsunfähige die Leistung bewirkt hat, ist aufgrund der Wirksamkeitsfiktion des § 105a BGB zwar ein Anspruch entstanden, dieser jedoch gemäß § 362 I BGB erloschen, da die Leistung vollständig bewirkt wurde.

Zu keinem Zeitpunkt besteht also ein entstandener, nicht erloschener und durchsetzbarer Anspruch gegen den Geschäftsunfähigen. Zu keinem Zeitpunkt ist demnach zu befürchten, dass der Geschäftsunfähige vor Gericht gezerrt wird. Diese Technik bezeichnet man auch als „Konvaleszenz durch Erfüllung“.      Genau dieselbe Technik liegt dem § 110 BGB für beschränkt Geschäftsfähige zugrunde (dieser wird auf der nächsten Seite behandelt).

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Gem. § 105a S. 2 BGB ist die Wirksamkeitsfiktion ausgeschlossen, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder des Vermögens des Geschäftsunfähigen besteht. Hinsichtlich der „Gefahr für die Person“ des Geschäftsunfähigen kommt dabei insbesondere dessen Leben, dessen Gesundheit und vergleichbar wichtige Rechtsgüter in Betracht. Beispiele sind der Kauf von Alkohol, Medikamenten, Feuerwerkskörpern, und den Folgen von Tätowierungen und Piercings.    Zudem müssen für die Gefahr konkrete Anhaltspunkte bestehen.

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Rechtsfolge des § 105a BGB ist, dass der von dem Geschäftsunfähigen geschlossene Vertrag ab dem Zeitpunkt, in dem Leistung und Gegenleistung bewirkt sind, als (ex-nunc!) wirksam gilt.     Fingiert wird dabei, dass trotz der nach § 105 I BGB nichtigen Willenserklärungen ein Vertrag zustande kommt.

Nach dem Normzweck (Schutz des Geschäftsunfähigen) fingiert § 105a BGB sowohl ein ex-nunc wirksames Verpflichtungsgeschäft    als auch ein ex-nunc wirksames Erfüllungsgeschäft.

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Das wars zur Geschäftsunfähigkeit, hier geht es weiter zur beschränkten Geschäftsfähigkeit.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 76.

2: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 2, Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105, Rn. 1.

3: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 8 Rn. 16; s. auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 3.

3a: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 21.

4: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 79; MüKoBGB/Spickhoff BGB § 105 Rn. 28.

5: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 48.

6: BeckOGK/Götz, 1.7.2023, BGB § 854 Rn. 79, 82; MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 854 Rn. 32; Grüneberg/Herrler, 82. Aufl. 2023, § 854, Rn. 4; Vieweg/Lorz, Sachenrecht, 9. Aufl. 2022, § 2 Rn. 19; aA MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 929 Rn. 62; BeckOGK/Klinck, 1.9.2023, BGB § 929 Rn. 79.

7: MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 854 Rn. 32; BeckOGK/Götz, 1.7.2023, BGB § 854 Rn. 8.

8: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 43.

9: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 104, Rn. 4; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 45.

10: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 45.

11: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 46; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 104, Rn. 4; 

Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 15; Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, 11. Aufl. 2016, Rn. 543.

12: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 47; s. auch, Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 15.

13: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 1; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 1; BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 1; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 85.

14: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 4; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 2; 

Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 19.

15: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 5.

15a: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 28.

16: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 6. BT-Drs. 14/9266, 43.

17: BT-Drs. 14/9266, 43; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 6; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 3

18: BT-Drs. 14/9266, 43; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 3; BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 36.

19: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 12.

20: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 110, Rn. 4.

20a: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 9 Rn. 52 ff.

21: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 42; Leipold, BGB I, 11. Aufl. 2022, § 11 Rn. 19.

22: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 42.

23: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 42.

 

24: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 86.

25: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 6; Casper, NJW 2002, 3427.

26: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 105a, Rn. 6; Casper, NJW 2002, 3428; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105a Rn. 12; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn. 20; vertiefend zur Fiktionswirkung: BeckOGK/Schneider, 1.8.2023, BGB § 105a Rn. 45 ff.

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