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Geschäftsfähigkeit und Teilnahme am Rechtsverkehr

Die letzten Seiten handelten davon, dass der Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige überhaupt nicht bzw. nur beschränkt durch eigenes Verhalten am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Streng davon zu unterscheiden ist die Teilnahme am Rechtsverkehr durch das Handeln des gesetzlichen Vertreters. Nur (bzw. auch) durch Vertretung gem. §§ 164 ff. BGB können also Rechte und Pflichten für den Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen begründet werden. Beachte: Der Folgende Teil ist sehr umfassend und geht weit über das hinaus, was man in den ersten Semestern beherrschen muss.

Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, dem kraft Gesetzes Vertretungsmacht eingeräumt wird.

Entstehung Vertretungsmacht.png

Folgende Übersicht dient als Gliederung und Ausgangspunkt für die weiteren Ausführungen:

Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr.png

Die gesetzliche Vertretungsmacht ergibt sich aus folgenden Vorschriften:

  • Für die Eltern: §§ 1629 I 1, 1626 I 1 BGB

  • Für den Betreuer: § 1823 BGB

  • Für den Vormund: § 1789 II 1 BGB

  • Für den Ergänzungspfleger: § 1809 I 2 BGB

  • Für den Ergänzungsbetreuer: § 1817 V BGB

Gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern, §§ 1629 I 1, 1626 BGB
Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr Eltern Kind.png
Entstehung der Vertretungsmacht der Eltern

Die elterliche Sorge (§ 1626 I 1 BGB) umfasst gem. § 1629 I 1 BGB die Vertretungsmacht der Eltern. Die Vertretungsmacht der Eltern entsteht demnach auch mit der elterlichen Sorge und diese wiederum kraft Gesetzes durch Vollendung der Geburt des Kindes (§ 1 BGB).

Die Geburt ist mit dem vollständigen Austritt des Kindes aus dem Mutterleib „vollendet“.

Bei Adoptiveltern gilt es § 1754 III BGB zu berücksichtigen. Die elterliche Sorge (und damit die Vertretungsmacht, § 1629 I 1 BGB) kommt gem. § 1754 III BGB i.V.m. §§ 1626 I 1, 1629 I 1 BGB also auch diesen zu, sobald das Kind angenommen wurde, § 1754 I, II BGB.

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Umfang der Vertretungsmacht der Eltern
Vertretungsmacht Eltern.png

Die elterliche Sorge (und daran anknüpfend die Vertretungsmacht, vgl. § 1629 I 1 BGB) ist sehr weitgehend: sie umfasst gemäß § 1626 I 2 BGB sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge des Kindes. 

  • Die Personensorge ist in den §§ 1631 ff. BGB näher geregelt: sie umfasst gem. § 1631 I BGB etwa die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Aufenthaltsbestimmung und gem. § 1631a BGB die Ausbildung und den Beruf des Kindes.

  • Die Vermögenssorge ist in den §§ 1638 ff. BGB näher geregelt: sie „umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren.“     (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1626 Rn. 20.)

Beachte: "[Die Vertretung] steht den Eltern also nur insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zusteht. Ein Elternteil beispielsweise, dem infolge einer gerichtlichen Teilübertragung die Personensorge, nicht aber die Vermögenssorge zusteht, hat nur für den Bereich der Personensorge Vertretungsmacht."

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 10)

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Besonders zu berücksichtigen ist bei der elterlichen Vertretungsmacht § 1629 I 2 BGB, wonach die Eltern das Kind gemeinschaftlich vertreten und § 1629 I 3 BGB, wonach ein Elternteil das Kind allein vertritt. Das Gesetz differenziert also:

Gemeinschaftliche Vertretung

Gesamtvertretung.png

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, womit sie das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich vertreten, § 1629 I 2 BGB (Grundsatz der Gesamtvertretung).

MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 2.

§ 1629 II 2 und III BGB regeln Ausnahmen und Durchbrechungen des Grundsatzes der Gesamtvertretung 

MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 3.

Rechtsfolge bei fehlender Mitwirkung:

Wenn ein Elternteil einen Vertrag ohne die notwendige Mitwirkung des anderen schließt, dann handelt dieser außerhalb des Umfangs seiner Vertretungsmacht. Auf diese Verträge finden dann die §§ 177 ff. BGB Anwendung.

(Schwab, Familienrecht, 29. Aufl. 2021, § 67 Rn. 812.)

Und Anscheinsvollmacht? Nein, Arg.(+): 

(Schwab, Familienrecht, 29. Aufl. 2021, § 67 Rn. 812.)

"Bei Gesamtvertretung ist deshalb ein Rechtsgeschäft insgesamt nichtig, wenn die Willenserklärung eines Gesamtvertreters wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig ist" (MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 27.)

Demnach sollte sich der Geschäftspartner Klarheit darüber verschaffen, ob das den Vertrag schließende Elternteil mit der erforderlichen Mitwirkung des anderen Elternteils handelt.

Um jedoch die elterliche Vertretung (vor allem in Alltagssituationen) nicht unnötig zu erschweren gilt folgendes zu beachten:

„Gleichwohl ist nicht erforderlich, dass beide Eltern auch gemeinsam, dh insbesondere gleichzeitig, handeln. Vielmehr ist ein sukzessives Handeln der Eltern ebenso wirksam wie ein alleiniges Handeln mit (auch konkludenter) Zustimmung des anderen Teils.“

(BeckOGK/Amend-Traut/Bongartz, 1.9.2023, BGB § 1629 Rn. 10.)

"Gesamtvertretung erfordert nicht, dass die Eltern gemeinsam und gleichzeitig tätig werden; möglich ist auch eine getrennte und nacheinander erfolgende Erklärungsabgabe sowie das Handeln nur eines Elternteils mit Zustimmung des anderen."

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 12)

Definition: Gesamtvertretung
Gesamtvertretung bedeutet, dass nur beide Elternteile zusammen befugt sind, im Namen des Kindes Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Rechtsstreitigkeiten zu führen.
MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 12

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Alleinvertretung

Alleinvertretung.png

Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus, so vertritt es das Kind auch allein, was sich aus einem Erst-Recht-Schluss zu § 1629 I 3 Hs. 1 BGB ergibt.

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 24)

"Auch diese Fälle [der Alleinvertretung] können kraft Gesetzes (zB § 1680 Abs. 1, § 1681 Abs. 1, §§ 1666 ff. iVm § 1680 Abs. 3) oder kraft gerichtlicher Übertragung (zB gemäß § 1671, § 1680 Abs. 2, § 1696) eintreten."

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 24)

Aber auch bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge kann Alleinvertretung in Betracht kommen.

Wenn die Voraussetzungen des § 1626a I, II BGB nicht vorliegen, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, § 1626a III BGB, womit sie gem. § 1629 I 3 BGB das Kind auch allein vertritt.

Zudem vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit diesem bei Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen Elternteil die Entscheidung durch das Familiengericht übertragen ist, vgl. § 1628 BGB.​

Zu beachten ist schließlich noch § 1687a BGB i.V.m. § 1687 BGB, wonach ...

(gemeinschaftliche Vertretung). 

"Die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil kann sich insbesondere aus § 1638 Abs. 3 (Ausschluss der Vermögenssorge eines Elternteils, → § 1638 Rn. 20),31 §§ 16751678 Abs. 1 Hs. 1 (Ruhen der elterlichen Sorge des anderen Elternteils), aus § 1687 Abs. 1 S. 2 (bei Getrenntleben Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils in Angelegenheiten des täglichen Lebens) oder aus einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung (zB gemäß §§ 1666 ff., gemäß § 1671 oder gemäß § 1696) ergeben."

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 23)

Schließlich gilt es das Notvertretungsrecht gem. § 1629 I 4 BGB zu beachten, wonach jedes Elternteil (allein!) dazu berechtigt ist, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die bei Gefahr im Verzug zum Wohl des Kindes notwendig sind.

Definition: Gefahr im Verzug

"dem Kind erhebliche (insbesondere gesundheitliche und wirtschaftliche) Nachteile drohen, deren Abwendung ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, und dass die vorherige Einholung der Zustimmung des anderen Ehegatten den Zweck der Maßnahme gefährden würde."
(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 28)

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"Aus Sachgründen können weitere Durchbrechungen des Gesamtvertretungsgrundsatzes angebracht sein. So ist es vom Interesse des Kindes her sachgerecht, dass ein Willensmangel, der nur in der Person eines Elternteils vorliegt, zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts ausreicht.42 Ähnlich wird nach hM im Bereich der Wissenszurechnung verfahren, hier allerdings im Ergebnis zum Nachteil des Kindes: Dem Kind wird bereits die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen eines vertretungsberechtigten Elternteils zugerechnet.43"

MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 33

"Bei einer Schenkung in Vertretung des Kindes steht diesem ein Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten gem § 985 zu, weil § 932 den guten Glauben an die Verfügungsberechtigung im Falle des § 1641 nicht schützt. Bei Schenkung der Eltern im eigenen Namen erwirbt der gutgläubige Beschenkte zwar Eigentum, das Kind kann aber Herausgabe des Erlangten gem § 816 I 2 verlangen (vgl Staud/Heilmann § 1641 Rz 17 ff)."

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-bgb-1641-bgb-schenkungsverbot_idesk_PI17574_HI15233819.html

Ausschluss und Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern
Vertretungsmacht Eltern Ausschluss und Beschränkung.png

Beachte: soweit ein Pfleger bestellt ist, steht diesem die Vertretungsmacht zu und die Eltern sind gem. § 1630 I BGB von der Vertretung ausgeschlossen.

(Schwab, Familienrecht, 29. Aufl. 2021, Rn. 820.)

"Soweit jedoch dem Inhaber der elterlichen Sorge die Vertretungsmacht zusteht, ist sie grundsätzlich unbeschränkt.16 Allerdings sieht das Gesetz in bestimmten Fällen vor, dass eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. § 112, § 1484 Abs. 2 S. 2, § 1491 Abs. 3, § 1492 Abs. 3, § 1517 Abs. 2 iVm § 2347 Abs. 1 S. 1, § 1639 Abs. 2 iVm § 1803 Abs. 2, §§ 16431645, § 2290 Abs. 3 S. 2, § 2291 Abs. 1 S. 2 iVm § 2290 Abs. 3 S. 2, § 2347 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2)."

(MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 11.)

§ 1629 II 1, 3 BGB "dient dem Schutz des Kindes in Fällen, in denen die Vertretung durch die Eltern seinen Interessen zuwiderlaufen könnte." MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1629 Rn. 2.

"Für Geschäftsunfähige muss der gesetzliche Vertreter handeln, da diesem – im Falle von Minderjährigen und Mündeln – die Sorge für die Person und das Vermögen des Vertretenen obliegt (§§ 1629, 1793, zur Pflegschaft § 1915). Im Falle geschäftsunfähiger Betreuter greift § 1902."

MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 31

"Weitere Beschränkungen ergeben sich aus dem Verbot von Insichgeschäften (§ 181). Anders als die frühere Rspr., die auch für Schenkungen an einen Geschäftsunfähigen stets die Bestellung eines Pflegers verlangte, zur Fussnote 50 geht man jedoch heute zu Recht davon aus, dass die Sperre des § 181 dann nicht eingreift, wenn ein Geschäft dem vertretenen Geschäftsunfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt zur Fussnote 51 (zum Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils → § 107 Rn. 36 ff.). Schenkungen eines gesetzlichen Vertreters an einen Geschäftsunfähigen durch Insichgeschäft sind daher grundsätzlich möglich.

Randnummer 34 Ähnliches gilt für die Beschränkungen der Vertretungsbefugnis durch die § 1629 Abs. 2, § 1695, § 1795, § 1908i Abs. 1. Auch diese Vertretungsverbote greifen dann nicht, wenn das Rechtsgeschäft dem Geschäftsunfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. zur Fussnote 52"

MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 33 f.

Beachte: Kein Fall der Beschränkung/Ausschluss der Vertretung ist § 1641 BGB - es handelt sich hier um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Ein Verstoß führt demnach gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (und zwar sowohl des Verpflichtungs- als auch des Verfügungsgeschäfts).

(Jauernig/Budzikiewicz, 19. Aufl. 2023, BGB § 1641 Rn. 1, 2)

Verschenkt ein Elternteil also ein dem Kind gehörigen Gegenstand, so ist dieses Rechtsgeschäfts gemäß § 1641 BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.

- Ggf. Haftung der Eltern gegenüber dem Kind gem. §§ 1664, 823 ff. BGB

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Erlöschen der Vertretungsmacht

Wie sich aus §§ 1629 I 1, 1626 I 1 BGB ergibt, erlischt die Vertretungsmacht der Eltern mit dem Erlöschen der elterlichen Sorge.

  • In der Regel ist dieser Zeitpunkt das Ende der Minderjährigkeit/der Beginn der Volljährigkeit gem. § 2 BGB.    (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 2 Rn. 1; § 1626 Rn. 4.

Die elterliche Sorge (und damit die Vertretungsmacht) endet außerdem bei Tod...

  • ... des Kindes, vgl. § 1698b BGB

  • ... des Elternteils (nur für diesen), vgl. § 1680 I BGB i.V.m. § 1629 I 3 BGB

  • ... bei Todeserklärung gem. § 1677 BGB (i.V.m. VerschG)

Die gesamte elterliche Sorge (und damit die Vertretungsmacht) erhält in den Fällen des § 1773 I BGB der Vormund anstelle der Eltern (näheres unten).    (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1626 Rn. 5; Schwab, Familienrecht, 29. Aufl. 2021, Rn. 758) Mit der Bestellung eines Vormunds erlischt also die elterliche Sorge der Eltern. Bspw. ...

  • ... 

Ein Teil der elterlichen Sorge (und damit der Vertretungsmacht) erhält in den Fällen der §§ 1809 ff. BGB der (Ergänzungs-)Pfleger anstelle der Eltern. Vergleiche auch § 1630 I BGB (näheres unten). 

(Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1626 Rn. 5.)

Außerdem kann die elterliche Sorge (und damit die Vertretungsmacht) auf die Pflegeperson gemäß § 1630 III BGB übertragen werden.    (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1626 Rn. 5.)

Zudem „ruht“ die elterliche Sorge (und damit die Vertretungsmacht) in den Fällen des § 1673 BGB.

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Gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers
Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr Betreuer Betreuter.png

§ 1823 BGB = "Stellvertretungslösung bei der privatrechtlichen Fürsorge für eingeschränkt handlungsfähige Personen" (BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1)

"Mit der Bestellung durch das Gericht erhält der rechtliche Betreuer gesetzliche Vertretungsmacht" 

(BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1)

" § 1823 betrifft und bestimmt (weiterhin) allein und nur das Außenverhältnis des rechtlichen Betreuers gegenüber Dritten und Geschäftspartnern der betreuten Person25 und ordnet – soweit die dem Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche reichen – unbeschränkte Vertretungsmacht an.26 "

BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 8.

"Für das Innenverhältnis dagegen gelten § 1821 Abs. 2 und 3.30 Die Stellvertretung soll so gleichsam von innen heraus durch die Wünsche der betreuten Person gesteuert werden.31"

BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 9.

Betreuter Einwilligungsvorbehalt.png

Die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1814 ff. BGB und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus und lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt.  D. h. es kann sowohl geschäftsfähige als auch geschäftsunfähige Personen geben, für die ein Betreuer bestellt wurde. Die Betreuung lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt.   Betreuungsbedürftigkeit und Geschäftsunfähigkeit nicht dasselbe (jeweils eigene Voraussetzungen).

§ 1825 I 3 BGB erklärt die Vorschriften zur beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 108-113 BGB) jedoch für entsprechend anwendbar. Die Rechtsfolgen für Rechtsgeschäfte des unter einem Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten sind dann also dieselben, wie wenn er beschränkt geschäftsfähig wäre.

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Entstehung der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht des Betreuers aus § 1823 BGB entsteht, wenn ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt wurde, was sich wiederum nach den §§ 1814-1820 BGB (Titel 3 Untertitel 1) richtet. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers sind in § 1814 BGB geregelt. Gemäß § 1814 I BGB bestellt das Betreuungsrecht für einen Volljährigen, der seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann, einen rechtlichen Betreuer. Dies geschieht gem. § 1814 IV 1 BGB entweder auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen.

Beispiele: Krankheit

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  • Endogene Psychosen
  • Senile Demenz
  • Nicht bloß körperliche Erkrankung
Beispiele: Behinderung

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  • Down Syndrom
  • Intelligenzdefekte
  • Nicht bloß körperliche Behinderung

Mit der Bestellung durch das Gericht erhält der rechtliche Betreuer dann gesetzliche Vertretungsmacht.

in denjenigen Aufgabenbereichen, die ihm übertragen sind (→ Rn. 13), und in den Grenzen, in denen Stellvertretung überhaupt möglich ist. Die Rechtsmacht, die § 1823 dem Betreuer zuweist, ist jedoch eine „gebundene“ Rechtsmacht, wie der Wortlaut „kann vertreten“ anzeigt. Das Handeln des Stellvertreters soll die betreute Person unterstützen, nicht ihr Handeln oder Nichthandeln ersetzen."

Zuweisung gesetzlicher Vertretungsmacht:

"Dies geschieht ipso iure in dem Moment, in dem die gerichtliche Entscheidung, eine bestimmte Person zum rechtlichen Betreuer zu bestellen, wirksam wird.2"

BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 2

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Umfang der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht Betreuer.png
Ausschluss und Beschränkung der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht Betreuer Ausschluss und Beschränkung.png

"Bestimmt wird der Umfang der Vertretungsmacht durch den oder die dem rechtlichen Betreuer zugewiesenen Aufgabenbereich" (BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 13.)

Die Vertretungsmacht des Betreuers richtet sich nach dem Aufgabenkreis des Betreuers gemäß § 1823 BGB i.V.m. § 1815 I BGB.

Übertritt der Betreuer die Vertretungsmacht, haftet dieser im Außenverhältnis (gegenüber dem Vertragspartner) gemäß der §§ 177 ff. BGB und im Innenverhältnis (gegenüber dem Betreuten) bei Vertretenmüssen (§ 1826 I 2 BGB) nach § 1826 I 1 BGB.

Zudem gelten die allgemeinen Regeln der Vertretungsmacht (Kollusion, Evidenz)

Der Betreuer die

- Betreuer, § 1823 f.

    - Gesamte Personen- und Vermögenssorge, („Totalbetreuung“)

    - „Teilbetreuung“ bspw. bezüglich Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Gesundheitsversorgung

Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 326.

"Mit der Bestellung durch das Gericht erhält der rechtliche Betreuer gesetzliche Vertretungsmacht

in denjenigen Aufgabenbereichen, die ihm übertragen sind (→ Rn. 13), und in den Grenzen, in denen Stellvertretung überhaupt möglich ist. Die Rechtsmacht, die § 1823 dem Betreuer zuweist, ist jedoch eine „gebundene“ Rechtsmacht, wie der Wortlaut „kann vertreten“ anzeigt. Das Handeln des Stellvertreters soll die betreute Person unterstützen, nicht ihr Handeln oder Nichthandeln ersetzen."

(BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1)

"Die Vertretungsmacht des rechtlichen Betreuers kann auch durch Spezialregeln ausgeschlossen, begrenzt und/oder beschränkt sein. § 1824 (der § 1795 aF zum 1.1.2023 ersetzt hat) schließt die Vertretungsmacht in den dort geregelten Fällen (→ § 1824 Rn. 31 ff.) ganz aus. Grenzen und Beschränkungen können sich dagegen einerseits aus den übertragenen Aufgaben, aus den der betroffenen Person verbliebenen Fähigkeiten (→ Rn. 25 ff.; → Rn. 48) und speziell aus dem Gesetz ergeben (→ Rn. 51 ff.). Außerdem kann der rechtliche Betreuer seine Vertretungsmacht nur ausüben, wenn der Staat in Gestalt des Betreuungsgerichts mitwirkt, indem er eine bestimmte Handlung/Erklärung des Betreuers genehmigt (→ Rn. 79 ff.)."

(BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1)

Umfang der VM Betreuer.png
Ausschluss der Vertretungsmacht

"Wegen der Gefahr einer Interessenkollision ist der Betreuer bei bestimmten Geschäften von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen" (Jürgens/Brosey, 7. Aufl. 2023, BGB § 1823 Rn. 19)

§ 1824 BGB

- § 1789 II 2 BGB

- § 1628 II 1 BGB

§ 181 BGB i.V.m. § 1824 II BGB

Missbrauch der Vertretungsmacht

  • Kollusion

  • Evidenz

Beschränkung der Vertretungsmacht
Sonderproblem: Doppelzuständigkeit

"Rechtstechnisch ist zu beachten, dass das Gesetz (anders als bei minderjährigen Personen) vom Grundsatz der Doppelzuständigkeit (im Folgenden: Doppelkompetenz) ausgeht: Da die rechtliche Betreuung sich auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person nicht auswirkt, können sowohl rechtlicher Betreuer als auch (geschäftsfähige) betreute Person rechtlich erhebliche Erklärungen abgeben (→ Rn. 25). Das wirft Probleme auf: Insbesondere ist fraglich, ob die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (§ 1823) von den innerhalb des Innenverhältnisses bestehenden Bindungen (§ 1821 Abs. 23) abstrahiert werden kann oder nicht (→ Rn. 30 ff.). Das VBRefG dürfte die Gewichte hier entscheidend verschoben haben (insbesondere → Rn. 33)."

(BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1)

Erlöschen der Vertretungsmacht

Durch Entlassung des Betreuers, § 1868 BGB

Ende der Betreuung gem. § 1870 BGB

  • durch Tod des Betreuers

  • durch Aufhebung der Betreuung, § 1871 BGB

Gesetzliche Vertretungsmacht des Vormunds
Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr Vormund.png
Entstehung

Gem. § 1773 I BGB hat das Familiengericht für einen Minderjährigen die Vormundschaft anzuordnen, wenn

  1. nicht unter elterlicher Sorge steht

  2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ...

  3. sein Familienstand nicht ermittelt werden kann

  4. Einer minderjährigen Person ist ein Vormund zu bestellen, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Eltern verstorben sind), den Eltern das Sorgerecht über ihr Kind vollständig entzogen wurde oder der Familienstand unbekannt ist.

  1. § 1629 II

    • ​"Abs. 2 S. 1, 3 regelt mittels Verweisung auf §§ 1795, 1796 den Ausschluss von der Vertretung

    • bzw. deren Entziehung durch das FamG"​

  • § 1629 III

Gesetzliche Vertretungsmacht des Ergänzungsbetreuers
Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr Ergänzungsbetreuer.png

Der Ersatzbetreuer hat die Befugnisse, die der Betreuer infolge seiner Verhinderung nicht ausüben kann. Er ist dann für die betreffende Aufgabe der rechtliche Betreuer der betroffenen Person.

(BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.8.2023, BGB § 1817 Rn. 61)

Umfang der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ErgBetr.png
Gesetzliche Vertretungsmacht des Ergänzungspflegers
Übersicht Teilnahme am Rechtsverkehr Ergänzungspfleger.png
Umfang der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ErgPfl.png

In den Fällen des § 1629 II 1 u 3 BGB besteht die Gefahr einer Kollision zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen der Eltern. (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1629 Rn. 13.)

Dieser Interessenkollision ist der Gesetzgeber zuvorgekommen, indem in den Fällen des § 1629 II 1 u 3 BGB durch gerichtliche Anordnung diesem die Vertretungsmacht (punktuell) entzogen wird und ein Ergänzungspfleger bestellt wird. (Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1629 Rn. 13.)

  • § 1629 II 1 BGB - Die Vertretungsmacht wird wegen abstrakter Gefahr einer Interessenkollision in den Fällen des § 1629 II 1 BGB i.V.m. § 1824 BGB kraft Gesetzes ausgeschlossen und durch gerichtliche Anordnung wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

  • § 1629 II 3 Hs. 1 BGB - Vertretungsmacht wird bei konkreter Gefahr einer erheblichen Interessenkollision gem. § 1629 II 3 Hs. 1 BGB i.V.m. § 1789 II 3 u 4 BGB durch das Familiengericht entzogen und durch gerichtliche Anordnung wird ein Ergänzungspfleger bestellt.

§ 1630 BGB! 

Wird für bestimmte Angelegenheiten des Kindes ein Pfleger eingesetzt, so wird im Umfang von dessen Aufgabenkreis die Personen- und Vermögenssorge der Eltern gemäß § 1626 I BGB verdrängt.“ 

(Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1630 Rn. 1.)

"Unselbstständig ist die Ergänzungspflegschaft (§ BGB § 1809) sowie die Zuwendungspflegschaft (§ BGB § 1811), da sie die elterliche Sorge oder die Vormundschaft nur für einzelne Angelegenheiten ergänzt."

(BeckOGK/Schöpflin, 1.1.2023, BGB § 1809 Rn. 11)

"Beschränkt auf den Kreis der ihm übertragenen Angelegenheiten hat der Pfleger die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ BGB § 1809 Abs. BGB § 1809 Absatz 1 S. 2, § BGB § 1813 Abs. BGB § 1813 Absatz 1, § BGB § 1789 Abs. BGB § 1789 Absatz 2 S. 1, § BGB § 1888 Abs. BGB § 1888 Absatz 1, § BGB § 1823)."

(BeckOGK/Schöpflin, 1.1.2023, BGB § 1809 Rn. 13)

"Die Pflegschaft für Minderjährige endet kraft Gesetzes gem. § BGB § 1812 Abs. BGB § 1812 Absatz 2 mit Beendigung der elterlichen Sorge oder Vormundschaft, bei einer Pflegschaft für eine einzelne Angelegenheit mit deren Erledigung."

(BeckOGK/Schöpflin, 1.1.2023, BGB § 1809 Rn. 15)

"Die Kompetenzen des Pflegers sind nicht umfassend wie die des Vormunds, sondern hängen von dem ihm übertragenen Wirkungskreis (Aufgabenkreis) ab. In seinem Rahmen vertritt er das Kind gerichtlich und außergerichtlich und ist auch befugt, alle notwendigen tatsächlichen Handlungen vorzunehmen."

(BeckOGK/Schöpflin, 1.1.2023, BGB § 1809 Rn. 67)

Das wars zur Einführung in die Thematik der Geschäftsfähigkeit und dem Handeln Geschäftsfähiger, hier geht es weiter mit dem Handeln Geschäftsunfähiger.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1626 Rn. 4.

2: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1 Rn. 2.

Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2.; siehe auch Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Überbl v § 104, Rn. 1; Neuner, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl 2020, § 10 Rn. 28; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 1 Rn. 2; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 1; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 46. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.

2: Bitter/Röder, BGB Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 16; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 45. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1; Stadler, BGB AT, 20. Aufl. 2020, § 3 Rn. 2.

3: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 1, 6; Eckpfeiler, D 111, 113; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn. 1; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1, 3; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1 f.

4: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 104, Rn. 2; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 23 Rn. 1; siehe auch Mot. I, S. 129 = Mudgan I, S. 423; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 2, 3. Aufl. 1979, S. 182; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, S. 24. Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; Leipold, BGB I, 8 . Aufl. 2015, § 11 Rn. 4; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 34.

5: Hinsichtlich der Einordnung der Rechtsnormen als Wirksamkeitshindernisse der Willenserklärung/des Rechtsgeschäfts orientiert sie sich an der Darstellung von Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 6 Rn. 75 ff., § 9 Rn. 17 ff.

6: Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 23 Rn. 2.

7: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 9.

7: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 2.

8: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 105 Rn. 8.

20: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1814, Rn. 6.

21: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 1814, Rn. 7.

22: BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 1

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