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Die beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ausgehend von der Übersicht werden auf dieser Seite die Vorschriften zur beschränkten Geschäftsfähigkeit behandelt, also die §§ 106-113 BGB. Diese gelten nur für das Verhalten des beschränkt Geschäftsfähigen und gem. § 1825 I 3 BGB entsprechend für das Verhalten des Betreuten (§ 1814 I BGB), der unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 I BGB) steht. Handelt dagegen der gesetzliche Vertreter im Namen des beschränkt Geschäftsfähigen, kommt es auf diese Vorschriften nicht an (siehe hierzu die nächste Seite). 

Geschäftsfähigkeit Übersicht beschränkt geschäftsfähige.png
Sinn und Zweck der §§ 107-113 BGB

Um die Vorschriften der §§ 107-113 BGB zu verstehen, sollte man sich den Telos (= Sinn und Zweck) der §§ 104 ff. BGB noch mal vor Augen zu führen:

Telos der §§ 104 ff. BGB
Die §§ 104 ff. BGB dienen vor allem dem Schutz der nicht (voll) Geschäftsfähigen vor rechtlichen Folgen, die diese durch eigenes rechtsgeschäftliches Verhalten herbeiführen könnten („Schutz vor sich selbst“).

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Die §§ 104 ff. BGB versuchen, je nach Schutzbedürftigkeit des Handelnden, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Privatautonomie (die v.a. durch Rechtsgeschäft ausgeübt wird) und dem rechtlichen Schutz vor eigenem rechtsgeschäftlichem Verhalten zu schaffen:

Sinn und Zweck der 104 ff.png

Die §§ 107-113 BGB geben dem Minderjährigen nun die Möglichkeit, in bestimmten Grenzen durch eigene wirksame Willenserklärungen am Rechtsverkehr teilzunehmen.   Der Minderjährige wird dadurch langsam aber sicher an die volle Geschäftsfähigkeit herangeführt (sog. Erziehungsfunktion).   Sie bezwecken also zum einen die Verwirklichung der Privatautonomie des Minderjährigen, gleichzeitig wollen sie ihn aber noch immer vor dem eigenen jugendlichen Leichtsinn und seiner mangelnden Lebenserfahrung schützen.

Das Gesetz erreicht diese doppelte Zielsetzung einerseits dadurch, dass es die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen wirksam belässt, andererseits aber für die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte bestimmte Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse anordnet (§§ 108 I, 111 BGB).

Anders als der Geschäftsunfähige kann der beschränkt Geschäftsfähige also Rechtsgeschäfte durch eigene Willenserklärungen zustande bringen, jedoch können diese zustande gekommenen Rechtsgeschäfte nach § 108 I BGB oder nach § 111 BGB unwirksam sein:

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Beschränkt geschäftsfähiger 108 i.png
Beschränkt geschäftsfähiger 111.png
Anwendbarkeit der §§ 107-113 BGB

Die §§ 107-113 BGB finden nur Anwendung auf beschränkt Geschäftsfähige nach §§ 2, 106 BGB und auf einen Betreuten (§ 1814 I BGB) sofern dieser unter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 I BGB steht.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 2, 106 BGB
Beschränkt geschäftsfähiger.png

Nach § 106 BGB ist der Minderjährige (= keine Vollendung des 18. Lebensjahres, § 2 BGB) beschränkt geschäftsfähig, wenn er das siebte Lebensjahr vollendet hat.

Der Wortlaut ist auch hier ein wenig irreführend. Wer das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist sieben Jahre alt (und nicht acht Jahre alt). Aus §§ 2, 106 BGB ergibt sich also, dass 7-17 Jahre alte Personen beschränkt geschäftsfähig sind.

Zeitstrahl 7 Jahre.png
Betreute nach §§ 1814 I, 1825 I BGB
Betreuter Einwilligungsvorbehalt.png

Die Bestellung eines Betreuers nach §§ 1814 ff. BGB und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus und lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt.  D. h. es kann sowohl geschäftsfähige als auch geschäftsunfähige Personen geben, für die ein Betreuer bestellt wurde. Die Betreuung lässt die Geschäftsfähigkeit unberührt.   Betreuungsbedürftigkeit und Geschäftsunfähigkeit haben jeweils eigene Voraussetzungen.

§ 1825 I 3 BGB erklärt die Vorschriften zur beschränkten Geschäftsfähigkeit (§§ 108-113 BGB) jedoch für entsprechend anwendbar. Die Rechtsfolgen für Rechtsgeschäfte des unter einem Einwilligungsvorbehalt stehenden geschäftsfähigen Betreuten sind dann also dieselben, wie wenn er beschränkt geschäftsfähig wäre.

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Verträge (= zweiseitige Rechtsgeschäfte)

Handelt es sich um eine Person nach §§ 2, 106 BGB oder nach §§ 1814 I, 1825 I BGB und ist klar, dass diese Person selbst handelt (und nicht deren gesetzlicher Vertreter), muss bei der Fallbearbeitung weiter danach unterschieden werden, ob von dieser Person ein Vertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft) oder ein einseitiges Rechtsgeschäft (bspw. Anfechtung, Kündigung, Bevollmächtigung) vorgenommen wird. Abhängig hiervon ist, ob für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf § 108 I BGB oder § 111 BGB abzustellen ist.

Im Weiteren wird zunächst § 108 I BGB dargestellt. 

106 ff vertrag.png
Prüfungsstandort & Prüfungsschema des § 108 I BGB

Bei § 108 I BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die die Wirksamkeit des Vertrags betrifft:

Wortlaut des § 108 I BGB: „… so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von … ab“

Wirksamkeitshindernisse 108 I.png

Dementsprechend ist § 108 I BGB bei „II. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts“ zu prüfen, nachdem der Tatbestand des Rechtsgeschäfts (= dessen Zustandekommen) bejaht wurde:

Prüfung Vertrag.png
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Bei der Prüfung des § 108 I BGB bietet sich folgende Reihenfolge an:

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Partielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB

Der beschränkt Geschäftsfähige (bzw. der Betreute) ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 112, 113 BGB vorliegen, partiell geschäftsfähig (= teilgeschäftsfähig).   D. h. hinsichtlich der in §§ 112, 113 BGB beschriebenen Rechtsgeschäfte ist er als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen. Diese Rechtsgeschäfte sind dann also (voll) wirksam.

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Definition: Erwerbsgeschäft i.S.d. § 112 BGB
„Erwerbsgeschäft im Sinne des § 112 BGB ist jede selbstständige, erlaubte, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.“

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Die nach §§ 112 I 1, 113 I 1 BGB erforderliche Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an den Minderjährigen zu richten ist.

Die Ermächtigung nach § 112 I 1 BGB wird jedoch erst mit Genehmigung des Familiengerichts wirksam.

Die Ermächtigung nach § 113 I 1 BGB kann gem. § 113 II BGB jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden.

Das zur Ermächtigung Gesagte gilt ebenso für die Zurücknahme nach § 112 II BGB bzw. § 113 II BGB.

Zur Ermittlung, ob es sich um ein von § 112 I 1 BGB umfasstes Rechtsgeschäft handelt („Rechtsgeschäfte (…), welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt“), ist auf den konkreten Geschäftsbetrieb abzustellen, wobei die Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen ist.

Welche Rechtsgeschäfte von § 113 I 1 BGB umfasst sind, lässt sich dem Wortlaut entnehmen:

„Rechtsgeschäfte (…), welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen“.

Außerdem kann § 113 BGB u.U. auch auf den Werkvertrag anzuwenden sein.

Von der „Aufhebung“ ist insbesondere die Kündigung des nach § 113 BGB unbeschränkt Geschäftsfähigen erfasst.      Zudem ist nicht nur die „Eingehung“ und „Aufhebung“ umfasst, sondern auch Rechtsgeschäfte, die mit der Erfüllung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses zusammenhängen.

Zu berücksichtigen ist zudem § 112 I 2 BGB und § 113 I 2 BGB, wonach Rechtsgeschäfte ausgenommen sind, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familienrechts bedarf. Welche Rechtsgeschäfte das sind, ist in den §§ 1643 I, 1850 ff. BGB geregelt.

Liegen die §§ 112-113 BGB (wie in aller Regel) nicht vor, kommt es auf § 107 BGB an.

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§ 107 Alt. 1 BGB

Nach § 107 Alt . 1 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (= zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Diese Vorschrift macht mit Blick auf den Telos der §§ 106 ff. BGB Sinn, die ja versuchen, den beschränkt Geschäftsfähigen bei der Teilnahme am Rechtsverkehr zu schützen. Wenn das Rechtsgeschäft allerdings keine rechtlichen Nachteile mit sich bringt, gibt es nichts, wovor der Minderjährige geschützt werden müsste. Es fehlt dann schlicht am Schutzbedürfnis.    Solche Rechtsgeschäfte kann der beschränkt Geschäftsfähige also ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen!

Beachte hierbei, dass beim unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten statt auf § 107 BGB auf § 1825 III 1 BGB abzustellen ist.

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Der Wortlaut des § 107 BGB muss folgendermaßen ergänzt werden:

  • Für die Frage der Vorteilhaftigkeit ist nicht auf die Willenserklärung, sondern auf die durch das Rechtsgeschäft eintretenden Rechtsfolgen abzustellen.

  • Zudem ist nicht maßgeblich, dass der Minderjährige einen rechtlichen Vorteil erlangt, sondern dass er keine rechtlichen Nachteile (= Pflichten) erlangt, da der Minderjährige nur vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden muss. Auch sog. „neutrale Geschäfte“ (= Rechtsgeschäfte, die rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilhaft sind) werden also – im Wege einer teleologischen Reduktion – von § 107 BGB erfasst.

  • Der „rechtliche Vorteil“ stellt klar, dass es alleine auf die Rechtslage ankommt, ob also Rechte durch das Rechtsgeschäft aufgehoben oder Pflichten begründet werden. Ob das Rechtsgeschäft wirtschaftlich vorteilhaft ist, ist dagegen irrelevant.

Hieraus ergibt sich folgende Definition:

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Definition: Nicht Lediglich rechtlich vorteilhaft
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind alle Rechtsgeschäfte, welche ein schon bestehendes Recht aufheben bzw. einschränken oder unmittelbar neue Verpflichtungen begründen.“

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Beispiele: „Rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte“

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  • Erwerb von Eigentum durch den Minderjährigen nach §§ 929 ff. BGB

  • Erwerb einer Forderung durch den Minderjährigen nach § 398 BGB und sonstiger Rechte nach § 413 BGB

  • Die Befreiung von einer Verbindlichkeit nach § 397 BGB

Beispiele: „Rechtlich neutrale Geschäfte“

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  • Minderjähriger der als Vertreter handelt, vgl. § 165 BGB

  • Veräußerung einer fremden Sachen durch einen Minderjährigen

  • Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 923 BGB einer Sache von nichtberechtigtem Minderjährigen? (str.)

  • Bestimmung der Leistung gem. § 317 BGB

Mit Blick auf durch Verpflichtungsgeschäfte in aller Regel entstehende Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB wäre kaum ein Rechtsgeschäft denkbar, das überhaupt keine Rechtsnachteile zur Folge hätte.      Daher müssen bestimmte Rechtsnachteile aus dem Anwendungsbereich des § 107 Alt. 1 BGB ausgeklammert werden, da für § 107 BGB ansonsten überhaupt kein Anwendungsbereich übrig bliebe. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der §§ 106 ff. BGB ist für diese Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich auf die Gefährdung des (sonstigen) Vermögens des Minderjährigen abzustellen. „Möglich ist es (...), bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotenzials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst anzusehen“      Ist dies der Fall bedarf es dann also keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters! So etwa ...

  • ... bei Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB

  • ... bei Belastungen des erworbenen Eigentums an der Sache, für die der Minderjährige nur mit dem erworbenen Gegenstand haftet (bspw. Grundschuld, Hypothek, Nießbrauch, Auflassungsvormerkung, Vorkaufsrecht,).

  • ... bei öffentlich-rechtlichen Abgaben (insb. der Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer)

  • ... bei der Möglichkeit einer Rückabwicklung nach §§ 812 ff., wegen § 818 III BGB

  • ... bei Verkehrssicherungspflichten die durch den Erwerb der Sache entstehen

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Der Erwerb von Wohnungseigentum ist dagegen stets rechtlich nachteilhaft, da der Minderjährige​ Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird, aus der ihn persönliche Pflichten (§ 16 II WEG) treffen.

 

Der Erwerb eines vermieteten Grundstücks ist ebenfalls rechtlich nachteilig, da der Minderjährige gem. § 566 BGB an die Stelle des Vermieters als Vertragspartei tritt, womit ihn persönliche Pflichten aus den §§ 535 ff. BGB treffen.

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Beachte: § 107 Alt. 1 BGB findet sowohl auf einseitige Rechtsgeschäfte (bspw. Anfechtung, Kündigung, Bevollmächtigung, Zustimmung, …) als auch auf mehrseitige Rechtsgeschäfte (bspw. Kaufvertrag, Werkvertrag, Übereignung nach § 929 S. 1 BGB, ...) Anwendung!

§ 107 Alt. 2 BGB

Wurde herausgearbeitet, dass es sich um kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft handelt (also ein zustimmungsbedürftiges Geschäft), kommt es (und auch erst dann!) gem. § 107 Alt. 2 BGB auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund, Betreuer) an.​

Exkurs: Zustimmung und Verweigerung

Bei der Zustimmung (= Einwilligung/Genehmigung) handelt es sich um ein aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehendes einseitiges Rechtsgeschäft (sog. Hilfsgeschäft), das dazu dient, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines anderen Rechtsgeschäfts (sog. Hauptgeschäft) zu schaffen. Die Wirkung der Zustimmung erschöpft sich darin, dass das Hauptgeschäft wirksam sein soll bzw. werden soll.

Da es sich bei der Zustimmung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, können alle Normen, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften betreffen, auch hier relevant werden. Also beispielsweise die Anfechtung gem. § 142 I BGB oder die Formnichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB.

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Zustimmung RG.png

Inhaltlich setzt die Zustimmung die Einverständniserklärung zu dem (künftigen) Rechtsgeschäft eines anderen voraus.    Quasi ein Daumen hoch bezüglich der Vornahme des Rechtsgeschäfts 👍.

Nach dem Zeitpunkt, in welchem die Zustimmung erklärt wird, lässt sich die Einwilligung und Genehmigung unterscheiden (siehe § 183 S. 1 BGB und § 184 Abs. 1 BGB):

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Zustimmung Übersicht.png
Die Einwilligung

​Die Einwilligung

  • Die Einwilligung ist gemäß § 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung.

  • Sie kann entweder dem Minderjährigen oder dem Geschäftspartner gegenüber (= empfangsbedürftig) erklärt werden, § 182 I Hs. 2 BGB

  • Sie ist formfrei, § 181 II BGB

  • Sie ist nach § 183 S. 1 BGB bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich widerruflich

    • Der Widerruf kann dabei gem. § 183 S. 2 BGB sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner gegenüber (= Empfangsbedürftigkeit) erklärt werden.

  • Grenzen: Auch bei der Einwilligung sind die Grenzen der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern nach § 1629 II 1 BGB i.V.m. § 1824 BGB und § 1643 I BGB i.V.m. §§ 1850-1854 BGB zu berücksichtigen (näheres auf der nächsten Seite).

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Umfang und Grenzen der Einwilligung sind gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, wobei bei einer konkludenten Einwilligung insbesondere die Werte und Erziehungsziele der gesetzlichen Vertreter berücksichtigt werden müssen.

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Einwilligung Auslegung 2.png

Die Einzeleinwilligung (= Spezialeinwilligung) bezieht sich auf ein einzelnes Rechtsgeschäft.

Beispiel: Einwilligung in Bestellung einer Playstation 5.

Die beschränkte Generaleinwilligung (= beschränkter Generalskonsens) bezieht sich auf eine Mehrheit von im Einzelnen nicht individualisierten Rechtsgeschäften.

Beispiel: Einwilligung in Rechtsgeschäfte, „die mit der Durchführung einer Reise oder mit der Ausbildung an einem fremden Ort verbunden sind.

Die unbeschränkt Generaleinwilligung (= unbeschränkter Generalskonsens) in alle Rechtsgeschäfte des Minderjährigen ist dagegen mit der Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters und dem Schutzzweck der §§ 106 ff. BGB unvereinbar.

Beispiel: "Mein Kind ist schon reif genug und kann über alle Verträge selbst entscheiden."

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Die Genehmigung

Die Genehmigung

  • Die Genehmigung ist gemäß § 184 I BGB die nachträgliche Zustimmung.

  • Die Genehmigung wirkt gemäß § 184 I BGB grundsätzlich „auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück“, also ex-tunc.

  • Sie kann entweder dem Minderjährigen oder dem Geschäftspartner gegenüber (= Empfangsbedürftigkeit) erklärt werden, § 182 I Hs. 2 BGB

  • Die Genehmigung ist formfrei, § 181 II BGB

  • Die Genehmigung ist nicht widerruflich

  • Grenzen: Auch bei der Genehmigung sind die Grenzen der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern nach § 1629 II 1 BGB i.V.m. § 1824 BGB und § 1643 I BGB i.V.m. §§ 1850-1854 BGB zu berücksichtigen (näheres auf der nächsten Seite).

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Die Verweigerung der Genehmigung

Von der Genehmigung ist die Verweigerung der Genehmigung zu unterscheiden:

Die Verweigerung der Genehmigung ist ebenfalls ein aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehendes einseitiges Rechtsgeschäft. Sie bezweckt, ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft endgültig unwirksam zu machen.    Quasi ein Daumen runter bezüglich des vorgenommenen Rechtsgeschäfts 👎. Durch die Verweigerung der Genehmigung wird der Schwebezustand beendet und das Geschäft wird endgültig unwirksam.    Sie ist unwiderruflich.

Da es sich bei der Verweigerung der Genehmigung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt, können auch hier alle Normen, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften betreffen, relevant werden. Also beispielsweise die Anfechtung gem. § 142 I BGB oder die Formnichtigkeit gem. § 125 S. 1 BGB.

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Verweigerung RG.png

Die Verweigerung wird in den Fällen des §§ 108 II 2 Hs. 2, 177 II 2 Hs. 2 BGB fingiert. D. h. das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft gilt kraft Gesetzes als verweigert und damit unwirksam.

Exkurs Ende

Durch die Erforderlichkeit der Zustimmung wird der gesetzliche Vertreter in das Rechtsgeschäft des Minderjährigen/Betreuten involviert. Sie ist damit ein Mittel der Aufsicht und dient dem Schutz des Minderjährigen/Betreuten, da der gesetzliche Vertreter nur zu solchen Rechtsgeschäften seine Zustimmung erteilen wird, die er für sinnvoll und vernünftig hält.

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Liegt keine Einwilligung vor, kommt es auf § 108 I BGB an.

§§ 108 f. BGB

Wurde festgestellt, dass es sich um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft im Sinne von § 107 Alt. 1 BGB handelt und wurde auch keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 Alt. 2 BGB erteilt, ordnet § 108 I BGB an, dass für die Wirksamkeit des Vertrages dann die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. In solchen Fällen wird von einem schwebend unwirksamen Vertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft) gesprochen:

108 i TB und RF mit RG.png

Genehmigt der gesetzliche Vertreter das Rechtsgeschäft, so ist es gem. § 184 I BGB ex-tunc wirksam:

108 i genehmigung.png

Wird die Genehmigung dagegen verweigert, so ist es endgültig unwirksam:

108 i verweigerungpng.png

Genauso verhält es sich, wenn der Vertragspartner von seinem Widerrufsrecht nach § 109 I BGB gebrauch macht (beachte hierbei aber § 109 II BGB):

108 i widerruf.png

Vertiefungshinweis: Ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft wie hier liegt auch in den Fällen

- des § 177 BGB,

- des § 1366 BGB und

- des § 1829 BGB

vor.

Neben dem Widerrufsrecht aus § 109 BGB hat der Vertragspartner zudem ein Recht aus § 108 II BGB.

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Fordert der andere Teil den Vertreter (die Eltern) gem. § 108 II 1 Hs. 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auf, kann die Genehmigung bzw. die Verweigerung nur noch ihm gegenüber erklärt werden (d. h Abgabe in Richtung auf B und Zugang bei B ist dann erforderlich). 

Bei der Aufforderung i.S.v. § 108 II 1 Hs. 1 BGB handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften zu Rechtsgeschäften grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind.

Hat der gesetzliche Vertreter vor der Aufforderung des B dem Minderjährigen gegenüber das Rechtsgeschäft genehmigt oder verweigert, ist die Genehmigung bzw. die Verweigerung unwirksam und der Vertrag wird wieder schwebend unwirksam, § 108 II 1 Hs. 2 BGB.

Zudem fängt mit dem Zugang der Aufforderung (Ereignisfrist, § 187 I BGB) gemäß § 108 II 2 BGB eine Zweiwochenfrist zu laufen an (Ablauf gem. § 188 II Alt. 1 BGB). Läuft diese ab, gilt die Genehmigung als verweigert (= fingierte Willenserklärung). Die Aufforderung lässt das Widerrufsrecht aus § 109 I BGB unberührt, allerdings kann der Widerruf nach der Aufforderung erst nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit erklärt werden, § 242 BGB.

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Ist der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig geworden, tritt gemäß § 108 III BGB seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt nur der nun volljährig gewordene zustimmungsberechtigt ist:

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108 iii.png

Wurde der Vertrag nicht genehmigt, so ist zuletzt noch auf § 110 BGB einzugehen.

§ 110 BGB

Wird die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nicht erteilt, gibt es eine letzte Möglichkeit, wie das Rechtsgeschäft doch noch wirksam werden kann: Nämlich gem. § 110 BGB, indem der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirkt und zwar mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Bei § 110 BGB handelt es sich nach h.M. um einen Spezialfall des § 107 Alt. 1 BGB. Sie interpretiert das Merkmal „ohne Zustimmung“ demgemäß als „ohne ausdrückliche Zustimmung“.      Bei der Mittelüberlassung handelt es sich also um eine konkludente Einwilligung, womit das oben zur Auslegung der Einwilligung Gesagte auch hier berücksichtigt werden muss.

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Einwilligung Auslegung.png

Die Formulierung „zur freien Verfügung“ i.S.d. § 110 BGB ist also nicht als vollumfängliche Freiheit an den Minderjährigen zu verstehen, jedes beliebige Rechtsgeschäft vorzunehmen, vielmehr muss der (mutmaßliche) Wille der gesetzlichen Vertreter berücksichtigt werden.      Es muss letztlich eine "widmungsgemäße Verwendung"      der Mittel gegeben sein.

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Außerdem ist erforderlich, dass Leistung und Gegenleistung vollständig bewirkt sind.

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Definition: Bewirkt i.S.v. § 110 BGB
Bewirken meint vollständige Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. 

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Vertiefungshinweis: Von dem Wortlaut "bewirkt" sind auch Erfüllungssurrogate erfasst, also etwa

  • Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I BGB

  • Hinterlegung + Verzicht auf Rücknahme, § 378 BGB

  • Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB

Durch das Abstellen auf die vollständige Bewirkung bezweckt das Gesetz, dass zu keinem Zeitpunkt ein einklagbarer Anspruch gegen den beschränkt Geschäftsfähigen besteht: 

  • Bevor der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung bewirkt hat, ist er nicht dazu verpflichtet, weil der Vertrag (schwebend) unwirksam ist.

  • Nachdem der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung bewirkt hat, ist der Vertrag zwar wirksam und ein Anspruch entstanden, jedoch durch Erfüllung gem. § 362 I BGB erloschen.

Zu keinem Zeitpunkt besteht also ein einklagbarer Anspruch gegen den Geschäftsunfähigen. Diese Technik bezeichnet man auch als „Konvaleszenz durch Erfüllung“.

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Umstritten ist hierbei, wie weit die Fiktion des § 110 BGB geht:

e.A.: Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft werden nach § 110 BGB wirksam.

Arg.(+): Ansonsten könnte bei Erfüllungsgeschäften, die eine Willenserklärung voraussetzen (bspw. die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB), die Leistung überhaupt nicht „bewirkt“ werden.

a.A.: Nur das Verpflichtungsgeschäft wird nach § 110 BGB wirksam. Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts richtet sich dagegen nach § 107 BGB.

Arg.(+): Wortlaut des § 110 BGB

Für das Ergebnis ist es egal, welcher Meinung man folgt, da beide Auffassungen zu demselben Ergebnis kommen werden.

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Ist selbst § 110 BGB nicht gegeben, ist der Vertrag so lange schwebend unwirksam, wie er nicht genehmigt, verweigert oder widerrufen wird.

Einseitige Rechtsgeschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen

Handelt es sich um eine Person nach §§ 2, 106 BGB oder nach §§ 1814 I, 1825 I BGB und ist klar, dass diese Person selbst handelt (und nicht deren gesetzlicher Vertreter), muss bei der Fallbearbeitung weiter danach unterschieden werden, ob von dieser Person ein Vertrag (= zweiseitiges Rechtsgeschäft) oder ein einseitiges Rechtsgeschäft (bspw. Anfechtung, Kündigung, Bevollmächtigung) vorgenommen wird. Abhängig hiervon ist, ob für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf § 108 I BGB oder § 111 BGB abzustellen ist.

Im Weiteren wird § 111 BGB behandelt. 

106 ff einseitiges rg.png

Bei § 111 S. 1 BGB handelt es sich um ein Wirksamkeitserfordernis des einseitigen Rechtsgeschäfts (bzw. der geschäftsähnliche Handlungen).    Ohne Einwilligung ist das einseitige Rechtsgeschäft unwirksam. Bei § 111 S. 2 BGB handelt es sich dagegen um ein Wirksamkeitshindernis des einseitigen Rechtsgeschäfts. Mit Zurückweisung durch den Erklärungsgegner wird das Rechtsgeschäft ex-tunc unwirksam.

Dementsprechend sind § 111 S. 1 BGB und § 111 S. 2 BGB bei „II. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts“ zu prüfen, nachdem der Tatbestand des einseitigen (!) Rechtsgeschäfts (= dessen Zustandekommen) bejaht wurde:

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Prüfung einseitiges RG.png

§ 107 BGB findet auch auf einseitige Rechtsgeschäfte (bspw. Anfechtung, Kündigung, Bevollmächtigung, Zustimmung, …) Anwendung!

Auch i.R.v. § 111 BGB ist also zunächst zu prüfen, ob es sich um ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft i.S.v. § 107 Alt. 1 BGB handelt:

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Beispiele: vorteilhafte einseitige Rechtsgeschäfte
  • Kündigung eines zinslosen Darlehens
  • Aneignung gem. § 958 BGB

  • Anfechtung einer Übereignung, durch die der Minderjährige Eigentum übertragen hat
Beispiele: vorteilhafte geschäftsähnliche Handlungen
  • Mahnung
  • Fristsetzung
  • Mängelrüge
Beispiele: nachteilhafte einseitige Rechtsgeschäfte
  • Vollmachterteilung
  • Aufrechnung (Erlöschen des Anspruchs)
  • Rücktritt (Erlöschen des Anspruchs bzw. Rückgewährpflicht nach §§ 346 ff.)
  • Kündigung (Erlöschen des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis)
  • Widerruf (Erlöschen des Anspruchs aus dem Verbrauchervertrag)
  • Auslobung (§ 657) des MJ (Begründung einer Verpflichtung)
  • Eigentumsaufgabe (= Dereliktion), § 959 (Verlust des Eigentums)
§ 111 S. 1 BGB

Bei der Prüfung des § 111 S. 1 BGB bietet sich folgendes Schema an:

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Im Gegensatz zu § 108 BGB ist bei § 111 S. 1 BGB das einseitige Rechtsgeschäft des Minderjährigen bei fehlender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nicht schwebend unwirksam, sondern endgültig unwirksam. Eine Schwebelage wäre dem Geschäftspartner bei einseitigen Rechtsgeschäften, die ohne seine Mitwirkung zustande kommen, unzumutbar.

Der Gesetzliche Vertreter kann das einseitige Rechtsgeschäft also nicht genehmigen sondern nur erneut vornehmen.

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Achtung: Wenn der Geschäftsgegner mit der Vornahme des Geschäfts trotz fehlender Einwilligung einverstanden ist (Hinweis: hat gewisse Parallele zu § 180 S. 2 BGB), sind die §§ 108, 109 BGB entsprechend anzuwenden. Dann ist ihm die Schwebelage aufgrund fehlender Schutzwürdigkeit zumutbar, da er Kenntnis von dieser hat und mit der Vornahme des Rechtsgeschäfts trotzdem einverstanden ist.

Ein solches Einverständnis lässt sich etwa dann annehmen, „wenn das einseitige Rechtsgeschäft von den Parteien einvernehmlich in einen gleichzeitig abgeschlossenen Vertrag eingeordnet wird“.

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§ 111 S. 2, 3 BGB

Bei der Prüfung des § 111 S. 2 BGB bietet sich folgendes Schema an:

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Beachte:

  • Die „schriftliche Form“ i.S.v. § 111 S. 2 BGB meint § 126 BGB, die gem. § 126 III BGB durch die elektronische Form (nicht aber die Textform i.S.v. § 126b BGB) ersetzt werden kann.

  • Die Zurückweisung kann analog § 109 I 2 BGB auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.

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Das wars zur beschränkten Geschäftsfähigkeit, hier geht es weiter zur Teilnahme am Rechtsverkehr durch das Handeln des gesetzlichen Vertreters.

Text und Grafiken von Nicholas Backhouse

Quellen:

1: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 1, 6; Eckpfeiler, D 111, 113; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn. 1; Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1, 3; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 46. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1 f.

2: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 16; § 6 Rn. 123 ff. und für die Konsequenzen in der Fallbearbeitung § 26 Rn. 1 ff.

3: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 8 f; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 16.

4: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 6, § 106 Rn. 1 f.; BeckOGK/Ahrens, 1.10.2019, BGB § 106 Rn. 5.

5: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 16; § 6 Rn. 123 ff. und für die Konsequenzen in der Fallbearbeitung § 26 Rn. 1 ff.

 

6: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 16; § 6 Rn. 123 ff. und für die Konsequenzen in der Fallbearbeitung § 26 Rn. 1 ff.

7: BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 25; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 8 ff.

8: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 8 ff; zur Frage, ob sich nicht aus § 107 BGB ergibt,  dass die Willenserklärung des beschränkt Geschäftsfähigen unwirksam ist s. Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 6 Rn. 124 ff. und für die Methodik der Fallbearbeitung § 22 Rn. 1 ff.

8a: BeckOGK/Schmidt-Recla, 15.5.2023, BGB § 1823 Rn. 25, vertiefend in Rn 28.1 ff.

9: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 1; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 112 Rn. 1, 4; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 18.

10: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 6; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 112 Rn. 3.

10a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 9. 

11: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 11; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 112 Rn. 2.

12: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 16 ff.; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 112 Rn. 4.

12a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 112 Rn. 21.

12b: näheres bei MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 113 Rn. 21 ff.

13: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 113 Rn. 6; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 113 Rn. 2.

13a: Bei Kündigung von Ausbildungsverhältnissen, bei denen die Ausbildung im Vordergrund (und nicht die Vergütung) wird § 113 BGB jedoch teleologisch reduziert, s. MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 113 Rn. 15 f.

14: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 113 Rn. 4.

15: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 1; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 36.

16: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 2; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 9 Rn. 25 ff.

17: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 54; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 7; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 9 Rn. 24, 32 f.

18: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 2; Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 2 Rn. 16; § 9 Rn. 24, 32 f; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 329.

18a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 38.

18b: BGH NJW 2005, 418; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 39.

18c: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 43.

18d: BGH NJW 2005, 417 m.w.N.; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 57 ff.

18e: BGH NJW 2005, 418; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 46.

18f: BGH NJW 2005, 417 m.w.N.; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 43.

18g: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 42

19: Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 329; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 2.

19a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 63, 67 ff.

19aa: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 55.

19b: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 48.

19c: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 80.

20: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 107, Rn. 3; Grigoleit/Herresthal, BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2021, Rn. 329.

21: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 3.

23: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 182 Rn. 1.

23a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 18.

23b: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 24, § 110 Rn. 30.

23ba: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 22; L/H, § 9 Rn. 36; Leipold BGB I, 8. Aufl. 2015,  § 11 Rn 45.

23bb: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 22; Leipold BGB I, 8. Aufl. 2015,  § 11 Rn 45; L/H, § 9 Rn. 36

23bc: Leipold BGB I, 8. Aufl. 2015,  § 11 Rn 45

23bd: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 23; Leipold BGB I, 8. Aufl. 2015,  § 11 Rn 45; L/H, § 9 Rn. 36

 

23c: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 18.

24: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 38.

25: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 39.

25a: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 108 Rn. 3.

26: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, Einf v § 182 Rn. 5; MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 104 Rn. 8.

26a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 28.

26b: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 23; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 108 Rn. 4.

26c: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 108 Rn. 6.

26d: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 32; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 108 Rn. 5.

26e: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 3.

27: Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 110 Rn. 4.

27a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 12.

28: Leenen/Häublein, BGB Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2021, § 9 Rn. 52 ff.

29: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 15; Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 110 Rn. 4.

29a: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 29.

29b: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 30.

29c: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 35.

29d: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 30; L/H § 9 Rn. 38; Leipold, BGB I, 8. Aufl. 2015, § 11 Rn. 53.

31: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 111 Rn. 4.

31a: Schema und Verortung folgt L/H.

32: Zu den Beispielen siehe MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 111 Rn. 4 ff, § 107 Rn. 67, 71.

33: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 108 Rn. 1, § 111 Rn. 1.

99: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 111 Rn. 8.

100:

101: MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 111 Rn. 18.

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